§ 1. Definition Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Regelung ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 2. Spezifische Definition Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere [spezifische Definition, bezogen auf Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B.: "Art und Zusammensetzung der Beschichtungsbäder, deren Temperatur, Beschichtungszeiten sowie alle Bearbeitungsroutinen."]
§ 3. Ergänzende Definition für vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Regelung sind auch betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur. Hierunter fallen alle Informationen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden und die
a) |
vom Arbeitgeber als geheim bezeichnet werden oder bezüglich derer er die Geheimhaltung anweist oder |
b) |
nach dem erkennbaren Willen des Arbeitgebers bzw. aus der Sicht eines objektiven Dritten geheim zu behandeln sind |
und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 4. Spezifische Definition vertrauliche Information
Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere [spezifische Definition, bezogen auf Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B.: "Art und Zusammensetzung der Beschichtungsbäder, deren Temperatur, Beschichtungszeiten sowie alle Bearbeitungsroutinen."].
§ 5. Verbot der Offenlegung
Während des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sämtliche Geschäftsgeheimnisse und/oder vertrauliche Informationen im Sinne von § 1 bzw. § 3 dieser Regelung streng geheim zu halten und diese nicht Dritten ganz oder teilweise offenzulegen, mitzuteilen oder zugänglich zu machen. Diese Pflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer wird durch diese Pflicht in seinem beruflichen Fortkommen unzumutbar eingeschränkt.
§ 6. Verbot der Nutzung
Weiterhin wird der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse und/oder vertrauliche Informationen im Sinne von § 1 bzw. § 3 dieser Regelung nicht im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit für Dritte, insb. in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder zu anderen Zwecken, nutzen oder verwenden. Diese Pflicht gilt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer wird durch diese Pflicht in seinem beruflichen Fortkommen unzumutbar eingeschränkt.
§ 7. Einbeziehung verbundener Unternehmen
Die Verpflichtungen nach § 5 und/oder § 5 i.V.m. § 1 bzw. § 3 gelten zugunsten der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Gesellschaften.
§ 8. Vertragliche Pflichten – keine Offenlegung
Der Arbeitnehmer wird die betrieblichen Vorschriften über die Geheimhaltung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen einhalten. Insbesondere wird der Arbeitnehmer nicht Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen im Sinne von § 1 bzw. § 3 dieser Regelung, die er für seine betriebliche Tätigkeit nicht benötigt, versuchen zu erlangen und/oder zu sichern, insbesondere durch Anwendung technischer Mittel, die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist; dies umfasst insbesondere die Speicherung von Daten auf privaten Datenträgern oder deren Versand an private Adressen (des Arbeitnehmers oder Dritter).
§ 9. Vertragliche Pflichten – keine Nutzung
Ergänzend zu den vom Arbeitgeber bestimmten Maßnahmen der Geheimhaltung und zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse müssen alle die Gesellschaft oder mit dieser verbundene Unternehmen betreffende Unterlagen und elektronisch gespeicherte Daten zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen im Sinne § 1 bzw. § 3 dieser Regelung sowie zu sonstigen technischen, kaufmännischen oder persönlichen Vorgängen oder Verhältnissen, insbesondere alle Notizen, Präsentationen, Protokolle, Berichte, Korrespondenz, technische Aufzeichnungen oder Tabellen, gleich auf welchem Datenträger, sowie Kopien oder sonstige, auch elektronische Vervielfältigungen hiervon (im Folgenden: betriebliche Dokumente) sorgfältig verwahrt und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt werden. Betriebliche Dokumente dürfen nur im vom Arbeitgeber zugelassenen Rahmen und nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken fotokopiert, gespeichert, in anderer Weise vervielfältigt, verarbeitet, genutzt oder versendet werden. Betriebliche Dokumente dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Genehmigung in ein...