Präambel
Die Betriebspartner sind sich einig, dass elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationssysteme für die Erfüllung dienstlicher und betrieblicher Aufgaben unerlässlich sind. Beim Einsatz solcher Systeme können aber Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter betroffen sein. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es daher, die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter unter Beachtung aller maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu sichern und dennoch den Einsatz technischer Einrichtungen zu ermöglichen. Es werden deshalb folgende Rahmenbedingungen zum Datenschutz beim Einsatz von Datenverarbeitungs- und IT-Systemen (DV-/IT-Systemen) im Betrieb festgelegt. Soweit erforderlich, werden die Betriebsparteien bei der Einführung neuer Systeme eine auf das jeweilige System angepasste, diese Rahmenvereinbarung ergänzende Einzelbetriebsvereinbarung abschließen.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Rahmenbetriebsvereinbarung gilt sachlich für die Verarbeitung von personenbezogenen und/oder personenbeziehbaren Daten unabhängig davon, in welchen Systemen diese Daten gespeichert sind und ob die Verarbeitung in standardisierter oder individueller Form erfolgt.
(2) Sie findet in persönlicher Hinsicht auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Firma Anwendung, mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG. Soweit im Folgenden nur auf "Mitarbeiter" oder "Arbeitnehmer" abgestellt wird, erfolgt dies aus Vereinfachungsgründen und bezieht sich sowohl auf Mitarbeiter als auch Mitarbeiterinnen.
§ 2 Definitionen
(1) Personenbezogene und/oder personenbeziehbare Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.
(2) Das Verarbeiten von Daten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener und/oder personenbeziehbarer Daten.
(3) Informations- und Techniksysteme (IT-Systeme) bezeichnet Hard- und Software, einschließlich sämtlicher Peripheriegeräte, digitale Nebenstellenanlagen, Netze oder webbasierter Systeme.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des BDSG und der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
§ 3 Grundsätze
(1) Die Betriebsparteien sind sich einig, dass beim Einsatz datenverarbeitender Techniken, insbesondere beim Einsatz von DV-/IT-Systeme, die Persönlichkeits- und Datenschutzrechte der Mitarbeiter zu beachten sind. Datenverarbeitungen dürfen daher nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des BDSG und der DS-GVO in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen.
(2) Das Erheben, Verarbeiten und Auswerten (Nutzen) personenbezogener Daten durch DV-/IT-Systeme erfolgen nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Abwicklung u...