Rz. 1221

Absolute Nebentätigkeitsverbote sind unwirksam,[2638] weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Für ein tarifvertraglich begründetes partielles Nebentätigkeitsverbot kann etwas anderes gelten. Denn wenn z.B. ein vollzeitig beschäftigter Busfahrer auch in der Freizeit als Kfz-Führer tätig sein will, würde er zwangsläufig mit den Lenkzeitenvorschriften des Fahrpersonalgesetzes in Konflikt geraten,[2639] was wiederum seine Arbeitspflichten als Busfahrer nachteilig berühren würde.

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