Rz. 1271
Der Vorbehalt der Rückzahlung der Kosten ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch die Maßnahme eine angemessene Gegenleistung erhalten hat.[2723] Ein solcher geldwerter Vorteil kann insbesondere in einer Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt,[2724] der Schaffung von realistischen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten[2725] oder in der Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe[2726] liegen. Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung erst die Voraussetzungen schafft, einen konkreten Arbeitsplatz bekleiden zu können.[2727] Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten aufgefrischt oder vertieft werden bzw. an neuere betriebliche Gegebenheiten angepasst werden.[2728] Ein Rückzahlungsvorbehalt beeinträchtigt in diesen Fällen den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam. Er scheidet auch dort aus, wo der Arbeitgeber gesetzlich zum Tragen der Ausbildungskosten verpflichtet ist.[2729] Dies ist beispielsweise bei der Schulung von Betriebsräten der Fall (§§ 37 Abs. 6, 7 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG).
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