Martin Brock, Dr. Katja Francke
a) Allgemeines
Rz. 1298
Der Abschluss und die Änderung eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form (siehe oben Rdn 151). Formerfordernisse können sich aber aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die größte Bedeutung hat im Arbeitsrecht die Schriftform (§ 126 BGB). Dieser bedarf z.B. die Befristung eines Arbeitsvertrages (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder dessen Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB). Gleiches gilt für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 S. 2 GewO i.V.m. § 74 Abs. 1 HGB). Die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift führt grds. zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 S. 1 BGB). Formerfordernisse können auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Dort ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein deklaratorisches oder ein konstitutives Formerfordernis gewollt ist.
Rz. 1299
In Arbeitsverträgen wird häufig vereinbart, dass Änderungen des Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen können. Soll eine solche Klausel allein der Beweissicherung dienen, sind mündliche Vertragsänderungen weiterhin wirksam (deklaratorische Schriftformklausel). Jede Partei hat dann jedoch einen Anspruch gegen ihren Vertragspartner, die Schriftform der vertraglichen Änderung zur Beweiserleichterung nachzuholen. Eine konstitutive Schriftformklausel liegt dagegen vor, wenn die Parteien die Wirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages an die Beachtung der Schriftform knüpfen wollen mit der Folge, dass mündliche Vertragsänderungen unwirksam sein sollen. Welche Art der Schriftformklausel von den Parteien gewollt ist, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. Kommt diese zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist gem. § 125 S. 2 BGB im Zweifel ein konstitutives Formerfordernis anzunehmen.
Rz. 1300
Konstitutive Schriftformklauseln sind in zwei Varianten denkbar: Einfache Schriftformklauseln schreiben vor, dass jede Änderung des Arbeitsvertrages der Schriftform bedarf. Noch weiter greifen doppelte (qualifizierte) Schriftformklauseln. Diese bestimmen nicht nur, dass Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, sondern legen zugleich fest, dass auch dieses Erfordernis nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung beseitigt werden kann.
b) Die Wirksamkeit von Schriftformklauseln
Rz. 1301
Die Verwendung von Schriftformklauseln in Arbeitsverträgen ist weit verbreitet. Unproblematisch zulässig ist allerdings lediglich die Verwendung von deklaratorischen Schriftformklauseln. Die Zulässigkeit konstitutiver Schriftformklauseln ist dagegen umstritten. Bei der Verabschiedung des AGB-Gesetzes wurde bewusst von einem absoluten Verbot solcher Abreden Abstand genommen und es der Rechtsprechung anheimgestellt, die Grenzen für derartige Klauseln zu entwickeln. Keine Änderungen für Schriftformklauseln hat das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.2.2016 gebracht. Im Zuge dieses Gesetzes wurde § 309 Nr. 13 BGB neu gefasst. Bei Verträgen, die nach dem 30.9.2016 geschlossen wurden, können Anzeigen oder Erklärungen nicht mehr an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für einseitige Erklärungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber als Verwender. Vertragliche Abreden – und damit Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags – werden nicht erfasst, ebenso wenig einseitige Erklärungen des Arbeitgebers.