Martin Brock, Dr. Katja Francke
a) Allgemeines
Rz. 1383
Die Tantieme gehört zu den erfolgsbezogenen variablen Vergütungsbestandteilen, mit denen zusätzlich zu der regelmäßigen Bruttovergütung ein Vergütungsanreiz gesetzt werden kann. Bei der echten Tantieme handelt es sich um eine Erfolgsbeteiligung, die prozentual nach dem Unternehmensgewinn berechnet wird. Die Tantieme ist Arbeitsentgelt i.S.v. § 611 S. 1 BGB, allerdings nicht unmittelbar leistungsbezogen, da sie nicht an die individuelle Leistung des Arbeitnehmers geknüpft ist. Ziel der Tantieme ist es, Anreize für den Arbeitnehmer zu setzen, sich durch die eigene Arbeitsleistung für das Unternehmen einzusetzen und damit zu einem insgesamt positiven Unternehmensergebnis beizutragen. Typischerweise finden sich Tantiemevereinbarungen in den Arbeitsverträgen von Führungskräften und leitenden Angestellten.
Rz. 1384
Entscheidend für die Einordnung einer Vergütung als Tantieme sind nicht die von den Parteien im Arbeitsvertrag gewählten Bezeichnungen, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung gewährt wird. Auch Sonderzahlungen, die in keinem Verhältnis zu dem Unternehmensergebnis stehen (vgl. Rdn 1335 ff.), werden bisweilen als Tantieme ("Jahresabschlusstantieme") bezeichnet, ebenso Vergütungsformen, die auf die individuellen Leistungen des Arbeitnehmers ("Umsatztantieme") abstellen (vgl. Rdn 686 ff.), oder variable Vergütungen, die von der Erreichung bestimmter Ziele abhängen (vgl. Rdn 1713 ff.). Demgegenüber finden sich gewinnabhängige Tantiemeregelungen auch unter der Bezeichnung Bonus oder Sonderzahlung wieder.
b) Muster: Tantieme
Rz. 1385
Muster 1a.79: Tantieme
Muster 1a.79: Tantieme
Variante 1
Neben der Festvergütung erhält der Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer jährlichen Tantieme in Höhe von _________________________ % des handelsrechtlichen Gewinns, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen einzustellen sind.
Variante 2
Neben der Festvergütung erhält der Arbeitnehmer eine erfolgsabhängige Vergütung in Form einer jährlichen Tantieme in Höhe von _________________________ % des körperschaftssteuerlichen Gewinns vor Abzug der Tantieme und anderer Gewinnbeteiligungen. Steuerrechtliche Rückstellungen und deren nachträgliche Auflösung werden bei der Berechnung der Tantieme nicht berücksichtigt.
Variante 3
Der Arbeitnehmer erhält eine jährliche Tantieme, deren Höhe in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist. Kriterien für die Ausübung des Ermessens sind insbesondere das Betriebsergebnis und die Leistungen des Arbeitnehmers.
Variante 4
Im ersten Jahr der Tätigkeit wird die Tantieme mit einem Betrag von _________________________ EUR p.a. garantiert.
Variante 5
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis oder erfolgt eine Freistellung während des laufenden Kalenderjahres, so wird die Tantieme pro rata temporis für den Zeitraum der tatsächlichen Beschäftigung gezahlt.
c) Erläuterungen
aa) Bezugsgröße der Tantiemeberechnung
Rz. 1386
Die Höhe und konkrete Berechnung der Tantieme bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden, die insoweit zur Vermeidung von Auseinandersetzungen eindeutige Regelungen enthalten sollten. Fehlt eine ausdrückliche Regelung der Tantiemehöhe, so ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die für ähnliche Sachverhalte üblicherweise gewährte und angemessene Tantieme zu leisten. Der Arbeitnehmer kann auch aufgrund konkludenter Abrede einen vertraglichen Anspruch auf eine Tantieme dem Grunde nach erwerben, über deren Höhe der Arbeitgeber gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
Rz. 1387
Für die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bestimmte § 86 Abs. 2 AktG a.F., dass sich eine variable Vergütung in Form einer Beteiligung am Jahresgewinn der Gesellschaft nach dem Jahresüberschuss berechnet, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Für GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmer existierte eine vergleichbare Regelung nicht, wenn auch die aktienrechtlichen Grundsätze bei Vertragsgestaltung und -auslegung häufig herangezogen wurde. Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes zum 26.7.2002 ersatzlos aufgehoben, da sie als überflüssig und in der Praxis als wenig tauglich erachtet wurde. Dennoch finden sich in Tantiemevereinbarungen häufig noch entsprechende Regelungen.
Rz. 1388
Stellt die Tantiemevereinbarung entsprechend § 86 Abs. 2 AktG a.F. auf den Jahresüberschuss als Berechnungsgr...