Martin Brock, Dr. Katja Francke
a) Allgemeines
Rz. 1438
Viele Arbeitsverträge enthalten keine Urheberrechtsklauseln oder beschränken sich auf die Verwendung einer Standardklausel in der Hoffnung, dass diese die relevanten Fälle schon mit umfassen werde. Dass dies häufig sogar ausreichend ist, liegt auch an der gesetzlichen Regelung, die sachgerecht ist. Allerdings sind sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer der tatsächlichen Relevanz des Themas auch nicht bewusst, da ihnen nicht bekannt ist, in welchem Umfang auch in einem Normalarbeitsverhältnis Urheberrechte entstehen können.
Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Kunstwerke der Literatur, Musik oder Malerei, sondern auch sämtliche persönlichen geistigen Schöpfungen, die diese Gestaltungshöhe nicht erreichen. Für den Urheberrechtsschutz reicht es bereits aus, dass die Individualität auf ein Minimum beschränkt ist. Auch die so genannte "kleine Münze", die ein Minimum an Individualität aufweist, kann noch unter die Schutzfähigkeit fallen – Urheberrechtsschutz wurde schon bejaht für Datenbanken, Formulare und Kataloge. Für den Arbeitgeber stellen sich dann die Fragen, wie er die urheberrechtsgeschützten Werke nutzen kann und ob er diese Nutzung vergüten muss.
b) Geschützte Werke
Rz. 1439
Welche Werke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt werden können, wird in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgelistet. Für das Arbeitnehmerurheberrecht sind vor allem bedeutsam die Sprachwerke, die bildenden Werke, die Lichtbildwerke sowie die Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, da diese häufig auch im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses entstehen – wie weit dies gehen kann, wird durch die nachfolgenden Ausführungen deutlich. Eine Sonderstellung nehmen Computerprogramme ein. Diese sind ebenfalls als urheberrechtsfähige Werke geschützt, § 69b UrhG trifft jedoch eine sehr arbeitgeberfreundliche Sonderregelung zur Übertragung der Urheberrechte.
aa) Sprachwerke
Rz. 1440
Die arbeitsrechtlich größte Relevanz haben Sprachwerke. Bei diesen wird auch die kleine Münze urheberrechtlich umfassend geschützt, so dass nur geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität gestellt werden. Für wissenschaftliche Werke wurde daher Urheberrechtsschutz bereits bejaht bei Anwaltsschriftsätzen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsgutachten oder selbst für die Formulierung von Leitsätzen zu Gerichtsentscheidungen. Lediglich dort, wo eine übliche Ausdrucksweise verwandt wird und daher die für den Urheberrechtsschutz verlangte hinreichende Individualität nicht erreicht wird, sondern der Text im rein handwerksmäßigen verbleibt, wird Urheberrechtsschutz verneint.
Für Texte im Rahmen der normalen geschäftlichen Korrespondenz wird von der Rechtsprechung danach differenziert, inwieweit tatsächlich eine individuelle Gestaltung vorliegt. Reine Sachtexte, die sich ohne gesonderte individuelle Gestaltung lediglich auf die Wiedergabe von Tatsachen und Abläufen konzentrieren, sind nicht schutzfähig. Eine besondere Gestaltung kann dagegen bereits zur Schutzfähigkeit führen. Im Einzelfall wurde immer wieder auch solchen Texten Schutzfähigkeit zugesprochen: seien es Weisungen für Straßen- oder Brückenbau oder die Darstellung eines Fonds.
Gerade besonders gelungene und daher für den Arbeitgeber wertvolle Werke eines Arbeitnehmers können eine deutlich individuelle Gestaltung aufweisen und daher urheberrechtlich geschützt sein.
bb) Bildende Kunst
Rz. 1441
Deutlich anders ist die Rechtslage im Bereich der bildenden Kunst. Zwar wird im Bereich der reinen Kunst an die Gestaltungshöhe nur ein geringer Anspruch gestellt, die im Arbeitsablauf häufigeren Werke der angewandten Kunst jedoch unterliegen für ihre Schutzfähigkeit nach Urheberrecht einem hohen Anspruch für die kleine Münze. Bei der gr...