Rz. 213

Die Unwirksamkeit von AGB wirkt nur zulasten, nicht zugunsten des Arbeitgebers.[550] Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit. Sie dient nicht dem Schutz des Arbeitgebers vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen.[551]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?