Rz. 1541

Auch die klassische Regelung zur Rückgabe von Dokumenten dient letztlich dem Geheimnisschutz. Eine vertragliche Regelung ist aufgrund der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich betrieblicher Gegenstände ohnehin nur Besitzdiener ist und ohne Zurückbehaltungsrecht jederzeit zur Herausgabe verpflichtet, zwar streng genommen nicht erforderlich, zur Klarstellung für den Arbeitnehmer ist eine Regelung dennoch sinnvoll. Diese muss nicht zwingend im Zusammenhang mit den betrieblichen Verschwiegenheitspflichten erfolgen, ergänzt diese jedoch in sinnvoller Weise:

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