Rz. 675

Beweislastvereinbarungen dienen der Veränderung der gesetzlichen oder richterrechtlich entwickelten Darlegungs- und Beweislast im weitesten Sinne, indem sie die Beweislast umkehren, die Beweisführung erleichtern oder erschweren, oder den Beweis bestimmter Tatsachen gänzlich ausschließen. Als Prozessvereinbarungen sind Vereinbarungen über eine Abweichung von den geltenden Beweislastregelungen grds. zulässig.[1504] Allerdings sind die Regelungen zur Beweislastverteilung letztlich Ausdruck eines materiellen Gerechtigkeitsgebots,[1505] so dass hiervon abweichende Beweislastvereinbarungen nicht schrankenlos möglich sind. Im Arbeitsrecht ergibt sich eine Begrenzung bereits aus der häufig fehlenden Dispositivität der betreffenden Norm, da zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht auch durch Beweislastvereinbarungen nicht eingeschränkt oder beseitigt werden kann. Seit der Schuldrechtsreform ist zusätzlich das Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zu beachten, dessen Anwendung auch arbeitsrechtliche Besonderheiten nicht entgegenstehen.[1506]

 

Rz. 676

Verbreitet sind Beweislastvereinbarungen insbesondere im Zusammenhang mit der Haftung des Arbeitnehmers (vgl. hierzu Rdn 1078 ff.). Auch die vertragliche Fingierung bestimmter Tatsachen (vgl. hierzu Rdn 858 ff.) beinhaltet eine Form der Beweislastvereinbarung, da sie dem Vertragspartner den Beweis des Gegenteils auferlegt. Üblich sind schließlich auch Tatsachenbestätigungen, die bestimmte Erklärungen des Vertragspartners zum Gegenstand des Vertrages machen sollen.

[1504] BGH 13.5.1974 – VIII ZR 32/73, BB 1974, 759; BAG 29.1.1985 – 3 AZR 570/82, AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers.
[1505] Preis/Preis, Arbeitsvertrag, Teil II B 30 Rn 3; HWK/Roloff, § 309 BGB Rn 11; Deinert, RdA 2000, 22; Palandt/Grüneberg, § 309 BGB Rn 106.
[1506] HWK/Roloff, § 309 BGB Rn 11; Henssler, RdA 2002, 129; ErfK/Preis, §§ 305–310 Rn 80.

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