Rz. 1173

Die Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses dient beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zur Erprobung, um herauszufinden, ob sie sich eine auf lange Dauer angelegte Zusammenarbeit vorstellen können. Für den Arbeitgeber geht es in erster Linie darum, über den Eindruck im Bewerbungsverfahren hinaus die Eignung und Befähigung des neuen Mitarbeiters zu eruieren und zu testen. Für den Arbeitnehmer geht es darum, zu erkennen, ob er sich in dem Betrieb und mit den neuen Kollegen usw. "wohlfühlt" und sich mit seinen Aufgaben identifizieren kann.

 

Rz. 1174

Das Arbeitsverhältnis während der Probezeit – sog. "Probearbeitsverhältnis" – ist ein "normales" Arbeitsverhältnis mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Arbeitnehmer ist zur vertragsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet und erhält dafür das vereinbarte Gehalt, § 611a BGB. Zum Teil gelten jedoch besondere Regeln, die überwiegend nichts mit dem Zweck der Erprobung zu tun haben, sondern vorwiegend mit dem "Erdienen" von Ansprüchen bzw. Erreichen eines Sozialschutzes. Beispiele sind:

§ 4 BUrlG: voller Urlaubsanspruch erst nach Wartezeit von 6 Monaten;
§ 3 Abs. 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle erst nach 4-wöchigem Bestand des Arbeitsverhältnisses;
§ 1 Abs. 1 KSchG: Kündigungsschutz erst nach 6 Monaten (Wartefrist);
§ 8 Abs. 1 TzBfG: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit erst nach 6 Monaten;
§ 90 SGB IX: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen erstmalig nach 6 Monaten.
 

Rz. 1175

Zu unterscheiden vom Probearbeitsverhältnis ist das sog. Einfühlungsverhältnis. Der Arbeitgeber will dem potentiellen (zukünftigen) Mitarbeiter das Kennenlernen des Arbeitsplatzes ermöglichen. Der Kandidat wird dazu in den Betrieb aufgenommen, ohne jedoch zur Arbeitsleistung verpflichtet zu sein. Er unterliegt keinem Direktionsrecht, sondern lediglich dem Hausrecht des potentiellen Arbeitgebers. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber auch nicht zu einer Vergütungszahlung verpflichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer verwertbare oder nützliche Tätigkeiten verrichtet hat.[2562]

[2562] LAG Hamm 24.5.1989 – 15 Sa 18/89, DB 1989, 1974; Schaub/Koch, ArbR-Hdb., § 41 Rn 2.

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