Rz. 714

Auch Incentive-Systeme, die als Geld- oder Sachleistung ausgestaltet werden können, beinhalten eine Form der Bonusleistung. Dabei stellt etwa das sog. Mid Term Incentive eine zielerreichungsabhängige variable Vergütung dar, die von den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers abhängt (vgl. hierzu Rdn 1713 ff.). Häufiger anzutreffen sind bei Incentive-Vergütungen jedoch Sachleistungen, etwa die Gewährung von Incentive-Reisen, Einladungen zu Event- oder Sportveranstaltungen, besondere Sachwerte[1593] oder die Vergabe von Goldmünzen, die der Arbeitgeber ausloben, anbieten oder als Losgewinn ausschreiben kann.[1594] Entscheidet sich der Arbeitgeber für diese Form der Sondervergütung, so ist er an die einmal ausgelobten oder angebotenen Leistungsvoraussetzungen gem. § 657 BGB gebunden.[1595] Ebenso ist denkbar, dass ein Vertragspartner des Arbeitgebers für bestimmte Vermittlungsleistungen ein Incentive auslobt; reicht der Arbeitgeber dieses Versprechen an seine Arbeitnehmer weiter, haben diese bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gemäß § 328 Abs. 1 BGB nur gegen das versprechende Unternehmen.[1596]

 

Rz. 715

Zweck des Incentive ist es, die Mitarbeiter zu motivieren und für besondere Verkaufserfolge oder außerordentliche Leistungen zu belohnen.[1597] Zusätzlich sollen insbesondere bei Incentive-Reisen oder Veranstaltungen durch das gemeinsame Erlebnis die Identifikation mit dem Unternehmen und die Gemeinschaft mit den Kollegen gesteigert und gestärkt werden.

[1593] LAG Hamm 16.1.2012 – 7 Sa 976/11, juris (Rolex Submariner).
[1594] Küttner/Thomas, Incentivereisen Rn 1; Ebert/Hitz, ArbRB 2005, 334; Fischer, BB 1985, 250.
[1595] Küttner/Thomas, Incentivereisen Rn 1.
[1597] LAG Düsseldorf 7.2.1990 – 4 Sa 1302/89, BB 1990, 709.

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