Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1605
Die Rechtsprechung hat Vertragsstrafen wiederholt am Verbot überraschender Klauseln gem. § 305c Abs. 1 BGB (siehe hierzu Rdn 183 f.) scheitern lassen. Der sicherste Weg, einen Überraschungseffekt zu vermeiden, besteht darin, den Regelungskomplex Vertragsstrafe unter einer eigenen Überschrift "Vertragsstrafe" in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Das BAG hat es in einem Fall, in dem die Vertragsstrafe allein das vertragliche Wettbewerbsverbot sanktionieren sollte, auch ausreichen lassen, dass diese im Zusammenhang mit den Regelungen über das Wettbewerbsverbot stand. Eine Vertragsstrafe für den Nichtantritt der Arbeit soll in einem mit "Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses" überschriebenen Paragraphen enthalten sein dürfen. Eine Aufteilung der Vertragsstrafe auf mehrere Klauseln darf nicht dazu führen, dass die vertraglichen Regelungen in sich widersprüchlich werden bzw. im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrages nicht mehr hinreichend klar und verständlich sind. Als eine Verletzung des Transparenzgebots sah es das BAG deshalb an, dass die Vertragsstrafe dem Grunde und der Höhe nach in einer eigenen Klausel ("Vertragsstrafe") enthalten war, während zwei andere Klauseln ("Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer und Tätigkeit" sowie "Kündigung") weitere, zum Teil in der Höhe abweichende Regelungen zur Vertragsstrafe enthielten, ohne dass das Verhältnis der Klauseln zueinander deutlich wurde. Die Vertragsstrafenabrede muss auch selbst klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies setzt voraus, dass die die Strafe auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnet wird, dass der Arbeitnehmer sich in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, genügen diesen Anforderungen nicht. Daher hat das BAG eine Vertragsstrafe für "schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst", als zu unbestimmt verworfen. In einem Fall, in dem der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe "im Falle eines gravierenden Vertragsverstoßes (etwa gegen das Wettbewerbsverbot, die Geheimhaltungspflicht oder bei einem Überschreiten der Befugnisse aus seinen Vollmachten)" zahlen sollte, äußerte das Gericht zwar Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit des "gravierenden Vertragsverstoßes", sah diese aber durch die in der Klammer genannte Beispielaufzählung gewahrt. Dieses Ergebnis ist deshalb richtig, weil der Arbeitgeber im zu entscheidenden Fall gerade eine Vertragsstrafe für wettbewerbswidriges Verhalten einforderte. Für im Klammerzusatz nicht enthaltene Fälle bleibt es jedoch bei der Unbestimmtheit der Klausel. Für die Vertragsgestaltung bleibt somit zu beachten, dass alle Pflichtverstöße des Arbeitnehmers, die zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen sollen, im Klauseltext so weit wie möglich konkretisiert werden. Die Klausel muss allerdings nicht darauf hinweisen, dass die Vertragsstrafe nur bei einem verschuldeten Verhalten des Arbeitnehmers ausgelöst wird. Dies ergibt sich bereits aus § 339 BGB i.V.m. § 286 Abs. 4 BGB. Hohe Anforderungen an die Bestimmtheit einer Vertragsstrafe stellt das BAG, wenn diese sowohl Einzel- als auch Dauerverstöße sanktioniert. Für den Arbeitnehmer müsse eindeutig erkennbar sein, wann ein einmaliger Vertragsverstoß und wann eine dauerhafte Verletzung vorliege.