Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1282
Eine sog. Teilnichtigkeitsklausel bestimmt, dass bei Nichtigkeit einzelner Regelungen, der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Die Teilnichtigkeit soll im Zweifel nicht zur Gesamtnichtigkeit führen.
Vertragliche Teilnichtigkeitsklauseln sind weitgehend überflüssig, da § 306 Abs. 1 BGB eine kodifizierte Teilnichtigkeitsklausel enthält. Danach bleibt der Vertrag wirksam, auch wenn einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sind. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine vorrangige Sonderregel zu § 139 BGB, wonach im Zweifel das gesamte Geschäft als nichtig anzusehen ist (Gesamtnichtigkeit).
Die Grundregel der Gesamtnichtigkeit war im Arbeitsvertragsrecht jedoch schon vor der Schuldrechtsreform weitgehend umgekehrt worden. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages wurde entweder aus § 139 S. 2 BGB abgeleitet: Danach soll nicht das gesamte Rechtsgeschäft nichtig sein, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Teilweise wurde die Grundregel des § 139 BGB auch unter Anwendung des § 242 BGB begrenzt oder mit Hinweis auf den Zweck der jeweiligen Verbotsnorm für nicht anwendbar erklärt. Der Arbeitsvertrag blieb dann trotz Unwirksamkeit einzelner Regelungen wirksam, wenn ein Verstoß gegen arbeitnehmerschützende Vorschriften vorlag. Hauptanwendungsfall zur Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages trotz Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen war der Zweck der Verbotsnorm, der im Arbeitsrecht generell der Arbeitnehmerschutz ist; auch darüber hinaus gebietet der Schutzzweck der Norm nur selten die Gesamtnichtigkeit des Arbeitsvertrags.
Beispiele
Schwarzlohnabrede
Die Abrede, die Arbeitsvergütung ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ("schwarz") auszuzahlen, ist nur insoweit unwirksam, als ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§§ 266a, 263 StGB) vorliegt, also nur die spezifische Abrede, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen. Der Arbeitsvertrag an sich sowie die Vergütungsabrede bleiben jedoch wirksam. Eine Erstreckung der Nichtigkeitsfolge auf das vertragliche Grundverhältnis würde dem Schutzzweck entgegenstehen, weil ohne Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers tatsächlich weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern anfallen. Dadurch würde nur einseitig der Arbeitnehmer belastet.
Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Schutznormen
Nur in Ausnahmefällen kam es zur Gesamtnichtigkeit, etwa bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Schutznormen, die sich gegen den Vertrag insgesamt richten.