Rz. 646

Muster 1a.29: Direktzusage – Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber

 

Muster 1a.29: Direktzusage – Zusage einer Versorgung durch den Arbeitgeber

Ruhegeldvereinbarung

zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)

– nachstehend: Arbeitgeber –

und _________________________ (Name, Adresse)

– nachstehend: Mitarbeiter –

Die Gewährung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung durch den Arbeitgeber wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vereinbart:

§ 1 Wartezeit

Versorgungsleistungen werden nur gewährt, wenn der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens fünf Jahre in den Diensten des Arbeitgebers gestanden hat.

§ 2 Versorgungsfälle

(1) Altersrente gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, wenn er mit Erreichen der in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Altersgrenze aus den Diensten des Arbeitgebers scheidet. Altersrente wird auch gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Maßgabe des § 6 BetrAVG die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung der Altersgrenze als Vollrente in Anspruch nimmt.

(2a) Invaliditätsrente gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, wenn bei ihm volle Erwerbsminderung vorliegt, die nicht arbeitsmarktbedingt ist und der Mitarbeiter aus den Diensten des Arbeitgebers geschieden ist.

Alternativ: Invaliditätsrente gewährt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter, wenn bei ihm volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, die nicht arbeitsmarktbedingt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist oder ruht und keine Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen. Die Invaliditätsrente wird nur solange wie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gezahlt.

(2b) Erwerbsminderung liegt vor, wenn sie durch gesetzlichen Rentenbescheid festgestellt ist. Kann ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erlangt werden, weil keine Mitgliedschaft in dieser besteht, wird die Erwerbsminderung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgrund eines Gutachtens eines vom Arbeitgeber benannten Vertrauensarztes festgestellt.

(3) Hinterbliebenenversorgung wird gewährt, wenn der Mitarbeiter während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses oder während des Bezugs von Altersrente verstirbt. Sie wird nur dem Partner des Mitarbeiters ­gewährt, mit dem zuletzt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses bestand. Im Falle einer Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Waisenrente erhalten die Kinder des Mitarbeiters, die während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses geboren wurden und von ihm unterhalten wurden. Die Waisenrente wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes, längstens bis zum 25. Lebensjahr gewährt.

Alternativ zu S. 2 und 3: Die Hinterbliebenenversorgung ist ausgeschlossen für Personen, zu denen eine familienrechtliche Beziehung erst nach Eintritt eines Versorgungsfalles begründet wurde.

§ 3 Höhe der Versorgung

(1) Alternative 1:

Die Alters- und Invaliditätsrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr x EUR.

Alternative 2:

Die Alters- und Invaliditätsrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 0,5 v.H. des ruhegeldfähigen Einkommens.

Alternative 3:

Die Alters- und Invaliditätsrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 0,5 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie 1,75 % des ruhegehaltsfähigen Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze.

Alternative 4:

Die Alters- und Invaliditätsrente beträgt für jedes anrechenbare Dienstjahr 0,5 % des im jeweiligen anrechenbaren Dienstjahr zustehenden ruhegehaltsfähigen Einkommens.

Alternative 5:

Die Alters- oder Invaliditätsrente beträgt 1,7 % des letzten ruhegeldfähigen Einkommens unter Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers beruhen, und sonstiger Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(2) Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60 % des Versorgungsanspruchs, auf den der Mitarbeiter bei seinem Tode Anspruch hatte. Die Waisenrente beträgt 15 % des Versorgungsanspruchs auf den der Mitarbeiter bei seinem Tode Anspruch hatte. Die Rentenansprüche der Hinterbliebenen dürfen den Rentenanspruch des Mitarbeiters nicht übersteigen. Sie werden ggf. entsprechend gekürzt.

(3) Die Höhe der Gesamtversorgung wird durch einen Versorgungsausgleich nicht berührt. Er gilt als nicht erfolgt, wenn er zu einer Erhöhung des Betriebsrentenanspruchs führen würde.

(4) Nimmt der Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung der Altersgrenze in Anspruch, wird die Versorgungsleistung für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,5 % gekürzt (versicherungsmathematischer Abschlag).

§ 4 Anrechenbare Dienstjahre

Anrechenbar sind alle vollen Dienstjahre, die der Mitarbeiter ununterbrochen in Diensten des Arbeitgebers gestanden hat.

Ergänzung 1:

Es werden maximal 30 Dienstjahre berücksichtigt.

Ergänzung 2:

Die Vordienstzeit vom _________________________ bis _________________________ /bei...

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