Rz. 1106

 

Arbeitgeberfreundliche Variante

Erwirbt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber bezahlten Reisen Ansprüche auf Bonusmeilen oder sonstige Vergünstigungen von Luftverkehrsgesellschaften, Autovermietern oder anderen Leistungsträgern (z.B. Miles & More-Programm), so hat er diese im Falle ihrer Übertragbarkeit an den Arbeitgeber zu dessen freier Verfügung bzw. an dessen Geheißpersonen herauszugeben. Sollten derartige Vergünstigungen nicht übertragbar sein, so hat er diese ausschließlich für weitere dienstliche Flüge zu nutzen.

Die Verwendung für ein Upgrade in eine höhere Klasse (z.B. First oder Business) ist nicht zulässig. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer etwaige Bonusguthaben rechtzeitig an den Arbeitgeber bzw. dessen Geheißpersonen herauszugeben; sollten derartige Bonusansprüche nicht übertragbar sein, so verfallen sie. Ein persönliches Verwertungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht.

Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird nicht davon beeinflusst, gegenüber wem und mit welcher Leistungsbestimmung die Luftverkehrsgesellschaft oder der weitere Leistungsträger die betreffende Vergünstigung erteilt.

 

Rz. 1107

 

Arbeitnehmerfreundliche Variante

Der Arbeitnehmer kann Ansprüche auf Bonusmeilen oder sonstige Vergünstigungen, die ihm von Luftverkehrsgesellschaften, Autovermietern oder anderen Leistungsträgern im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber bezahlten Dienstreisen persönlich gewährt werden (z.B. im Rahmen des Miles & More-Programms), unbeschränkt für sich und seine Geheißpersonen nutzen.

Fallen im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung Steuern an, so trägt diese der Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wert der privat genutzten Bonusmeilen bzw. der gewährten sonstigen Vergünstigungen unverzüglich nach deren Anfall bekanntzugeben und auf Anforderung nachzuweisen.

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