Rz. 1112
Das Recht eines Arbeitnehmers zur Ausübung von Nebentätigkeiten kann einzelvertraglich begrenzt werden. Hierbei gelten jedoch von Verfassungs wegen enge Grenzen. Soweit die Nebentätigkeit beruflicher Natur ist, kann sich der Arbeitnehmer auf das Grundrecht der freien Berufswahl stützen (Art. 12 Abs. 1 GG).[2508] Diese schützt nicht nur die Ausübung eines Haupt-, sondern auch eines Nebenberufs bzw. beruflicher Nebentätigkeit.[2509] Nichtberufliche Tätigkeiten sind durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.[2510] Der Schutz dieser Grundrechte ist jedoch nicht grenzenlos. Es ist von Verfassungs wegen anerkannt, dass Nebentätigkeiten prinzipiell nicht zur Vernachlässigung oder Beeinträchtigung hauptberuflicher Pflichten führen dürfen.[2511] Dies ist im Rahmen der allgemeinen Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu berücksichtigen.[2512] So benachteiligt ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten den Arbeitnehmer unangemessen.[2513] Zulässig sind jedoch Klauseln, die die Aufnahme einer Nebentätigkeit von der Einwilligung des Arbeitgebers abhängig machen, soweit der Arbeitgeber seine Einwilligung nur bei einer Beeinträchtigung betrieblicher Interessen versagen darf.[2514] Ob der Kreis schützenswerter betrieblicher Interessen vertraglich über die Interessen ausgedehnt werden kann, die einem Arbeitgeber ohnehin die Untersagung einer Nebentätigkeit gestatten (siehe oben Rdn 1110), ist zweifelhaft. Im Ergebnis verbessert ein Einwilligungsvorbehalt die Rechtsposition des Arbeitgebers damit nur insoweit, als der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten vor ihrer Aufnahme anzeigen muss.[2515] Das ermöglicht dem Arbeitgeber bereits im Vorfeld die Prüfung, ob betriebliche Interessen betroffen sein können. Die unterlassene Anzeige der Nebentätigkeit berechtigt den Arbeitgeber zur Abmahnung.[2516] Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer objektiv ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zustand.[2517] Hat der Arbeitnehmer objektiv betrachtet einen Anspruch auf Erlaubnis der Nebentätigkeit und hat er diese dem Arbeitgeber auch angezeigt, so muss er mit der Aufnahme nicht bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung warten.[2518]
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