Martin Brock, Dr. Katja Francke
(1) Arbeiter und Angestellte
Rz. 160
Die Abgrenzung von Arbeitern und Angestellten erfolgt vom Begriff des Angestellten her: Ein Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist, ist Arbeiter. Zur Bestimmung des Angestelltenbegriffs hat sich im Sozialversicherungsrecht eine Prüfungsfolge herausgebildet, die für das Arbeitsrecht fruchtbar gemacht werden kann. Als erste Orientierung dient danach die ehemals in § 133 Abs. 2 SGB VI aufgeführte Liste typischer Angestelltenberufe sowie ergänzend der zur Vorgängervorschrift des § 3 AVG als RVO erlassene Berufsgruppenkatalog. Ansonsten entscheidet die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit. Nach dem – heute überholten – Leitbild leistet ein Angestellter vorwiegend geistige Arbeit, ein Arbeiter verrichtet überwiegend körperliche Arbeit. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arbeitnehmergruppen hat ihre Bedeutung ganz überwiegend eingebüßt. Allein die unterschiedliche Gruppenzugehörigkeit bildet keinen sachlichen Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten.
(2) Leitende Angestellte
Rz. 161
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer, die in der betrieblichen Hierarchie zwischen dem Arbeitgeber bzw. seinen Organen bei juristischen Personen und der Arbeitnehmerschaft stehen, da ihnen teilweise die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen übertragen worden ist. Sie nehmen deshalb an verschiedenen Punkten der Arbeitsrechtsordnung eine Sonderstellung ein. Beispielsweise gilt für leitende Angestellte statt des BetrVG das SprAuG (§ 5 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 1 Abs. 1 SprAuG), das ArbZG findet auf sie keine Anwendung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG) und ihr Kündigungsschutz nach dem KSchG ist stark eingeschränkt (§ 14 Abs. 2 S. 2 KSchG). Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen einheitlichen Begriff des leitenden Angestellten. Maßgeblich ist das Verständnis der jeweiligen Norm. Als erste Orientierung kann der Gedanke gelten, dass ein leitender Angestellter unternehmerisch bedeutsame Aufgabe in einer Art und Weise wahrnimmt, die es der eigentlichen Unternehmensführung nicht mehr gestattet, an seinen Vorschlägen vorbeizugehen. Von den leitenden Angestellten sind die außertariflichen Angestellten zu unterscheiden. Diese fallen aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale oder ihrer Bezahlung nicht in den persönlichen Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrags. Dadurch wird allerdings nicht automatisch ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der leitenden Angestellten begründet.
(3) Arbeitnehmerähnliche Personen
Rz. 162
Arbeitnehmerähnliche Personen sind keine Arbeitnehmer, so dass arbeitsrechtliche Vorschriften auf sie grds. keine Anwendung finden. Allerdings kann insbesondere die richtlinienkonforme Auslegung in Einzelfällen zu einem anderen Ergebnis führen, wie jüngst eine Entscheidung des BAG zum Arbeitnehmer im Sinne des EntgeltTranspG zeigt. Verschiedene Gesetze schließen Angehörige dieser Personengruppe jedoch in ihren Schutz mit ein. Die Arbeitsgerichte sind z.B. gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG auch für Klagen arbeitnehmerähnlicher Personen zuständig; das BUrlG findet nach § 2 S. 2 BUrlG Anwendung, das ArbSchG gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG. Eine allgemein gültige Begriffsdefinition der arbeitnehmerähnlichen Person existiert nicht. Kennzeichnend ist jedoch, dass sie von einem Unternehmer nicht persönlich, sondern allein wirtschaftlich abhängig sind sowie ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind (vgl. § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG).
(4) Auszubildende, Volontäre, Praktikanten
Rz. 163
Zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden besteht ein Berufsausbildungsvertrag, auf den grds. die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften Anwendung finden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Der Ausbildende muss den wesentlichen Vertragsinhalt vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niederlegen; sonst handelt er ordnungswidrig (§§ 11 Abs. 1 S. 1, 102 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Seit dem 1.1.2020 gibt es auch für Auszubildende eine Mindestvergütung, § 17 Abs. 2 ff. BBiG. Volontäre und Praktikanten können als Auszubildende im Sinne des § 26 BBiG, Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter einzuordnen sein. Das am 1.1.2015 in Kraft getretene MiLoG enthält in § 22 Abs. 1 S. 3 nunmehr erstmalig...