Rz. 1066
Im Rahmen der gesetzlichen Mankohaftung sind daher unabhängig von der Haftungsgrundlage die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen. Demnach hat der Arbeitgeber darzulegen, dass das Manko auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beruht.[2391] Nur sofern der Arbeitnehmer eine – vom Arbeitgeber zu beweisende[2392] – alleinige Zugriffsmöglichkeit auf den ihm anvertrauten Kassen- oder Warenbestand besitzt, besteht bei Fehlbeständen ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer seine Leistungspflichten verletzt hat.[2393] Weiterhin muss der Arbeitgeber darlegen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat; dabei ist ein Fehlbestand auch bei pflichtwidrigem Handeln des Arbeitnehmers allenfalls einfache Fahrlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit oder gar vorsätzliches Handeln zu indizieren geeignet.[2394] Um keine unzumutbaren Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers zu stellen, trifft den Arbeitnehmer sodann die sekundäre Behauptungslast, die auch durch § 619a BGB nicht ausgeschlossen wird.[2395] Soweit der Geschehensverlauf in der alleinigen Wahrnehmungssphäre des Arbeitnehmers liegt, muss er diesen im Hinblick auf die in § 138 ZPO normierte Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung über tatsächliche Umstände spätestens im Prozess darlegen; er muss zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Geschehensablauf dartun, der die Wertung ermöglicht, dass der Fehlbestand jedenfalls nicht auf eine fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist.[2396] Bleibt dann streitig, ob bestimmte Tatsachen vorliegen oder nicht, geht dies bei Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des Arbeitgebers.[2397]
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