Rz. 340

Regelmäßig entspricht es dem Willen der Vertragsparteien, dass mit vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer auch seine Tätigkeit beginnt. Das vereinbarte Datum für den Beginn des Arbeitsverhältnisses soll mit dem Datum der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ("erster Arbeitstag") zusammenfallen.

 

Rz. 341

Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich unabhängig von der faktischen Arbeitsaufnahme. Es besteht kein zwingender Gleichlauf. So kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Tätigkeit erst nach Vertragsbeginn tatsächlich aufnimmt, etwa weil er arbeitsunfähig erkrankt ist, sich im Urlaub befindet oder vom Arbeitgeber aus anderen Gründen freigestellt wird. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages wird hiervon nicht berührt. Insbesondere dort, wo das Datum des Vertragsbeginns ein Feiertag ist (z.B. 1. Januar, 1. Mai) wird die tatsächliche Arbeitsaufnahme regelmäßig von dem Beginn der Vertragslaufzeit abweichen.

 

Rz. 342

Um das Auseinanderfallen von vertraglich vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses und tatsächlicher Arbeitsaufnahme/tatsächlichem Tätigkeitsbeginn zu vermeiden, kann das Arbeitsverhältnis unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme gestellt werden, § 158 Abs. 1 BGB. Der Arbeitsvertrag wird dann erst mit Eintritt der Bedingung – Tätigkeitsaufnahme – wirksam. Hierdurch dürfen jedoch zwingende Schutzgesetze der Arbeitnehmer nicht umgangen werden, z.B. § 3 Abs. 3 EntgeltfortzahlungsG.

 

Rz. 343

Es ist anerkannt, dass ein Arbeitsverhältnis wirksam unter einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 BGB abgeschlossen werden kann. Der Arbeitsvertrag wird dann erst wirksam, wenn die Bedingung eingetreten ist.[873] Die aufschiebende Bedingung ist zulässig und wird von den Beschränkungen des TzBfG nicht erfasst. Denn anders als bei der Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wird dem künftigen Arbeitnehmer durch eine aufschiebende Bedingung auch keine Rechtsposition genommen, die er bereits innehat.[874]

 

Rz. 344

Zur Vermeidung von Zeiten andauernder Rechtsunsicherheit sollte zugleich ein konkretes Datum angegeben werden, zu dem die Arbeit spätestens aufgenommen sein muss, damit ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.[875]

[873] HK/Tillmanns, § 3 TzBfG Rn 25.
[875] Vgl. ähnlich auch Preis, II a 60 Rn 5.

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