Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Zulässigkeit von Tatsachenbestätigungen
Rz. 678
Tatsachenbestätigungen sollen bewirken, dass eine bestimmte Erklärung, ein Rechtsverhältnis oder ein bestimmtes Wissen als zutreffende Tatsache unterstellt wird. Sie sind in Formularverträgen aufgrund des absoluten Klauselverbots in § 309 Nr. 12 S. 1 lit. b BGB immer dann unzulässig, wenn sie die Beweislast des Vertragspartners nachteilig verändern. Dies ist nach dem Schutzzweck der Norm nicht nur bei einer echten Beweislastumkehr der Fall, sondern bereits dann, wenn die Beweislast faktisch zum Nachteil des Arbeitnehmers verschoben wird. Eine Beweislastverschiebung kann jedoch nur bei Tatsachen von rechtlich erheblicher Auswirkung eintreten. Damit hängt die Wirksamkeit einer Tatsachenbestätigung von der rechtlichen Relevanz der bestätigten Tatsache ab; fehlt es hieran, ist die Klausel zwar wirksam, aber überflüssig, da sie lediglich deklaratorischen Inhalt besitzt.
bb) Bestätigung der gesundheitlichen Eignung
Rz. 679
Die Bestätigung der gesundheitlichen Eignung soll dem Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages erleichtern, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Eignung des Arbeitnehmers bereits bei Vertragsschluss objektiv gefehlt hat. Da durch diese Tatsachenbehauptung eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers unterstellt wird, ist die Beweissituation des Arbeitgebers verbessert, der anderenfalls eine arglistige Täuschung durch den Arbeitnehmer anderweitig darlegen und beweisen müsste. In Formularverträgen ist eine solche Bestätigung daher unwirksam, obgleich diesbezügliche Fragen des Arbeitgebers nach bisheriger Rechtsprechung von einem berechtigten Interesse getragen sind und wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, sofern sie nicht ausnahmsweise eine Erkundigung nach einer Behinderung beinhalten. Als Alternative bietet sich an, den Arbeitnehmer die Frage nach seiner gesundheitlichen Eignung außerhalb des Arbeitsvertrages in einem Fragebogen beantworten zu lassen, oder den Arbeitsvertrag insgesamt unter die Bedingung einer positiven ärztlichen Einstellungsuntersuchung zu stellen.
cc) Bestätigung des Empfangs einer Urkunde
Rz. 680
Mit der Empfangsbestätigung bestätigt der Arbeitnehmer, eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsausfertigung tatsächlich erhalten zu haben. In Fällen, in denen die Aushändigung einer Vertragsausfertigung an den Arbeitnehmer Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen des Vertrages ist, kann die Tatsachenbestätigung daher die Beweislage des Arbeitnehmers verschlechtern, so dass sie ebenfalls unwirksam ist. Dies gilt etwa für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, das gem. § 74 HGB erst mit der Aushändigung der unterzeichneten Vertragsurkunde an den Arbeitnehmer wirksam wird. Der Arbeitsvertrag selbst wird zwar unabhängig von der Aushändigung der Vertragsurkunde wirksam, doch kann die unterlassene Aushändigung dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der gem. § 2 S. 1 NachwG erforderliche Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nicht übergeben wurde. Auch insoweit verschlechtert sich die Beweissituation des Arbeitnehmers mit der Folge der Unwirksamkeit der Klausel. Nur wenn die Aushändigung einer Vertragsausfertigung keine rechtliche Relevanz besitzt, ist eine entsprechende Tatsachenbestätigung unwirksam.
Rz. 681
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unwirksamkeit einer formularmäßigen Empfangsbestätigung gilt nur dann, wenn die Empfangsbestätigung außerhalb des eigentlichen Vertrages abgegeben und gem. § 309 Nr. 12 S. 2 BGB mit einer eigenständigen Unterschrift bzw. qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird. Soll daher eine wirksame Empfangsbestätigung eingeholt werden, muss diese von dem unterzeichneten Vertragstext deutlich abgegrenzt sein; die Aufnahme in ein gesondertes Schriftstück ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
dd) Bestätigung der rechtlichen Aufklärung
Rz. 682
Aufklärungsklauseln finden sich häufig in Aufhebungsverträgen; mit ihnen soll bestätigt werden, dass der Arbeitnehmer über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses aufgeklärt worden ist. Vergleichbar sind Formulierungen, mit denen der Arbeitnehmer bestätigt, Gelegenheit zur eigenen Unterrichtung oder zur Inanspruchnahme einer Bedenkzeit gehabt zu haben. Auch diese Regelungen können die Beweissituation des Arbeitnehmers verschlechtern. Zwar treffen den Arbeitgeber bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages keine allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten, da der Arbeitnehmer grds. selbst für die Wahrnehmung...