Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Erfordernis ausdrücklicher Mankoabrede
Rz. 1069
Vertragliche Mankoabreden in arbeitsrechtlichen Formularverträgen, die von den Grundsätzen der gesetzlichen Mankohaftung abweichen, unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Demgemäß steht das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerte Transparenzgebot einer Vertragsgestaltung entgegen, aus der sich die für den Arbeitnehmer bestehenden Belastungen nicht klar und unmissverständlich ergeben. Voraussetzung für eine über das gesetzliche Maß hinausgehende Mankohaftung ist damit eine ausdrückliche vertragliche Abrede, die eine transparente Regelung der Haftungsmaßstäbe beinhaltet. Soweit in der Vergangenheit demgegenüber ausnahmsweise auch die stillschweigende Vereinbarung einer Mankoabrede angenommen wurde, wenn sich dies aus der Art der Beschäftigung und einer entsprechend zusätzlich gewährten Mankovergütung ergab, lässt sich dies nicht mehr aufrechterhalten.
bb) Vereinbarung eines Mankogeldes
Rz. 1070
Da durch die Mankoabrede ein Teil des Betriebsrisikos von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagert wird, ist diese nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung in Form eines Mankogeldes oder eines entsprechend erhöhten Gehalts erhält. Dabei war in der Vergangenheit ausreichend, dass das Mankogeld dem Durchschnitt des nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge zu erwartenden Mankos entspricht. Dass es dabei im Einzelfall zu Ersatzleistungen des Arbeitnehmers kommen konnte, die durch das Mankogeld nicht gedeckt waren, hat die Rechtsprechung als dem Wesen der Mankohaftung innewohnendes Merkmal anerkannt; dies wurde solange als unschädlich angesehen, wie die typischerweise zu erwartenden Verluste mit dem Mankogeld gedeckt werden konnten. Seitdem die Rechtsprechung jedoch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auch in Mankofällen als zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht ansieht, darf die Erstattungsverpflichtung des Arbeitnehmers auch bei untypisch hohen Schäden nicht mehr über die Summe der gezahlten Mankogelder hinausgehen. Dementsprechend kann auch die Vereinbarung einer über das Mankogeld hinausgehenden "angemessenen" Haftungshöchstgrenze, wie sie von Schwirtzek vorgeschlagen worden ist, nicht empfohlen werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Mankovereinbarung nicht zu einer Unterschreitung der Tarifvergütung oder des gesetzlichen Mindestlohns führen darf. Eine echte Haftungsverschärfung lässt sich deshalb mit einer Mankovereinbarung nicht mehr erzielen; vielmehr erhält der Arbeitnehmer für seine (haftungsrechtlich überobligatorische) Aufmerksamkeit eine zusätzliche finanzielle Vergütung, derer er im Falle eines Mankos wieder verlustig geht.
cc) Begrenzung der Haftung auf das Mankogeld
Rz. 1071
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Summe der gezahlten Mankogelder als angemessene Begrenzung der Erstattungspflicht angesehen werden kann. Das BAG hat betont, dass sich aus gesetzlichen Vorschriften kein Hinderungsgrund für die Vereinbarung mittel- oder langfristiger Ausgleichungszeiträume von bspw. einem Kalenderjahr ergebe. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Haftungshöchstgrenze den gesamten Abrechnungszeitraum erfasst; hieran orientiert sich die vorstehende Klausel. Unzulässig dürfte es auch sein, den Erstattungsbetrag auf die Summe der während des Arbeitsverhältnisses insgesamt gezahlten Mankogelder zu erstrecken. Zwar wäre damit der Ansatz der Rechtsprechung gewahrt, dem Arbeitnehmer keine über den Verlust des Mankogeldes hinausgehenden Nachteile zuzumuten. Allerdings würde eine solche Regelung gerade bei langjährigen Arbeitsverhältnissen dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch einen Moment der Unachtsamkeit die finanzielle Entschädigung für die in den vergangenen Jahren getragene Verantwortung verlieren könnte. Insbesondere vor dem Hintergrund des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht davon auszugehen, dass eine solche Regelung von der Rechtsprechung akzeptiert wird. Ob darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung vorgenommen werden muss, wenn der Arbeitnehmer während des Ausgleichszeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat das BAG bislang offen gelassen.
Rz. 1072
Die Begrenzung des Haftungsumfangs für den Fall der verschuldensunabhängigen Haftung muss sich unmittelbar aus der M...