Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Zulässigkeit von Verjährungsvereinbarungen
Rz. 1479
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind Vereinbarungen über die Verjährung gem. § 202 BGB grds. zulässig, unabhängig davon, ob der Eintritt der Verjährung erleichtert oder erschwert werden soll. Dementsprechend können Verjährungsfristen einzelvertraglich verkürzt oder verlängert werden; ebenso ist es zulässig, den Fristbeginn abweichend zu regeln oder die Tatbestände, die zu einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen, zu modifizieren. Verjährungsmodifizierende Vereinbarungen in vorformulierten Arbeitsverträgen unterliegen jedoch der gesetzlichen Inhaltskontrolle gem. §§ 305–310 BGB. Die Interessen des Arbeitnehmers dürfen daher durch die Vereinbarung nicht unangemessen beeinträchtigt werden, was insbesondere dann zu besorgen ist, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
bb) Erleichterung des Verjährungseintritts
Rz. 1480
Die Erleichterung der Verjährung wird insbesondere durch die Verkürzung der Verjährungsfristen erreicht. Dabei ist eine unangemessene Benachteiligung nicht erst dann anzunehmen, wenn dem Vertragspartner die Anspruchsverfolgung weitgehend unmöglich gemacht wird, sondern bereits dann, wenn sie die Prüfung der Sach- und Rechtslage unangemessen behindert. Sehr kurze Verjährungsfristen begründen die Gefahr einer nicht zu rechtfertigenden Beschneidung wohl erworbener Ansprüche und können deshalb eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Auch soll der Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, zur Durchsetzung seiner Ansprüche vorschnell rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber einleiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund wird in Übereinstimmung mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung teilweise empfohlen, die Verjährungsfrist auf nicht weniger als sechs Monate zu verkürzen. Im Hinblick auf die besondere Interessenlage im Arbeitsrecht, das in allen Bereichen verhältnismäßig kurze Fristen zur Geltendmachung von Rechtspositionen vorsieht, hat die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung für Ausschlussfristen allerdings eine Frist von drei Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen; dieser Zeitraum wird daher auch bei einer Verkürzung der regelmäßigen Verjährung ausreichen. Die Vereinbarung kürzerer Verjährungsfristen ist demgegenüber unzulässig; wegen des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion kann eine unangemessen kurze Frist auch nicht auf den gerade noch zulässigen Regelungsgehalt angepasst werden.
cc) Erschwerung des Verjährungseintritts
Rz. 1481
Verjährungsmodifizierende Vereinbarungen können demgegenüber auch vorsehen, dass die Verjährungsfristen verlängert oder die Berufung auf die Verjährung insgesamt ausgeschlossen sein soll.
Der arbeitsvertragliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung war nach früherem Recht gem. § 225 S. 1 BGB a.F. unwirksam, wenn auch ein unwirksamer Verzicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB begründen konnte, wenn der Schuldner die Verjährungseinrede erhob, obwohl er bei dem Gläubiger das berechtigte Vertrauen erweckt hatte, sich nicht auf die Verjährung zu berufen und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hatte. An dieser Einschätzung ist bislang auch nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform festgehalten worden. Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass nach neuem Recht auf die Einrede der Verjährung auch schon vor deren Eintritt wirksam verzichtet werden kann; Bedenken gegen die Wirksamkeit einer dem neuen Recht unterfallenden Verzichtsvereinbarung hat auch das BAG nicht geäußert. Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Verjährungsverzichts ist daher anzuerkennen. Allerdings darf gem. § 202 Abs. 2 BGB die Verjährung nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Eine Verzichtserklärung, die keine entsprechende zeitliche Einschränkung beinhaltet, soll zwar nicht unwirksam, sondern bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte dahin auszulegen sein, dass die Grenzen des § 202 Abs. 2 BGB eingehalten werden sollen. Im Rahmen eines Formularvertrages sollte eine entsprechende Einschränkung jedoch stets mit aufgenommen werden, um dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB Rechnung zu tragen; zur Vermeidung von Bedenken gegen die Wirksamkeit...