Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Einschränkung des Direktionsrechts
Rz. 807
Die Klauselvarianten (siehe oben Rdn 804) dienen zur Einschränkung des dem Arbeitgeber nach § 106 GewO zukommenden Direktionsrechtes hinsichtlich Arbeitsort, Inhalt der Tätigkeit oder zeitlicher Lage der Tätigkeit. Selbstverständlich können die Klauseln auch kombiniert werden.
Die vorgeschlagene Klausel (1) führt insbesondere durch das Wort "ausschließlich" dazu, dass der angegebene Ort als vertraglicher Arbeitsort vereinbart wird. Demgegenüber kann eine bloße Ortsangabe im Arbeitsvertrag ohne weitere Hinweise einerseits als konkrete Festlegung des Arbeitsortes, andererseits aber auch als bloße Beschreibung des ersten Tätigkeitsortes verstanden werden. In einem solchen Fall ist der vertragliche Regelungswille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ist deshalb eine Klarstellung des Gewollten auf jeden Fall zu empfehlen. Ohne eine vertragliche Einschränkung hinsichtlich des Arbeitsortes wäre der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer in jedem seiner Betriebe in Deutschland einzusetzen. Demgegenüber ist eine Versetzung in das Ausland in aller Regel nur auf der Grundlage einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) vertraglichen Vereinbarung einer entsprechenden Versetzbarkeit auf der Basis des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes möglich. Eine diesbezügliche stillschweigende Versetzungsregelung kann sich z.B. der Art der geschuldeten Tätigkeit entnehmen lassen, wenn diese bereits bei Vertragsschluss auch eine Auslandstätigkeit erwarten lässt (z.B. Montagetätigkeiten, Vertretertätigkeiten).
Die Klausel führt dazu, dass der Einsatz ausschließlich an dem vereinbarten Arbeitsort erfolgen darf. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an einen anderen Ort versetzen, muss er dies durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung umsetzen. Gleiches gilt auch für den Inhalt der Tätigkeit gemäß Klausel (2). Nach dieser Klausel ist der Arbeitnehmer ausschließlich zu den in der Klausel vereinbarten Tätigkeiten verpflichtet. Änderungen können nur mittels Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung durchgesetzt werden. Allerdings beschränkt sich bei betriebsbedingten Kündigungen die Vergleichbarkeit des Arbeitnehmers ausschließlich auf Arbeitnehmer, die genau die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ausüben.
Die Klausel (3) ist eine Klausel, die im Interesse eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegen kann, der aus in seiner Person liegenden Gründen an einer konkreten Lage der Arbeitszeit interessiert ist. Denkbar ist dies z.B. in Fällen eines "Zweitarbeitsverhältnisses" oder in Fällen, in denen der Arbeitnehmer z.B. wegen Kindererziehung oder der Betreuung pflegebedürftiger Verwandter auf die vertragliche Fixierung der Lage der Arbeitszeit angewiesen ist.
In der Regel sind derartige, das Direktionsrecht einschränkende Klauseln nicht zu empfehlen. Für den Arbeitgeber gilt dies schon deshalb, weil derartige Einschränkungen ihm die für eine wirtschaftliche Betriebsführung notwendige Flexibilität bei zukünftig notwendig werdenden organisatorischen Veränderungen nehmen. Für Arbeitnehmer kommen die Klauseln ausnahmsweise dann in Betracht, wenn persönliche Umstände eine vergleichbare Fixierung notwendig machen.
bb) Bestätigung des gesetzlichen Direktionsrechts
Rz. 808
Das gesetzlich normierte Direktionsrecht lediglich bestätigende Klauseln (siehe oben Rdn 805) sind genau genommen überflüssig. Dasjenige, was sich bereits aus dem Gesetz ergibt, muss nämlich im Arbeitsvertrag nicht vertraglich vereinbart werden. Es reicht daher durchaus aus, im Arbeitsvertrag lediglich eine weite Tätigkeitsbeschreibung aufzunehmen und keinerlei Aussagen zur Reichweite des Direktionsrechtes zu treffen. In diesem Fall ergibt sich das Direktionsrecht unmittelbar aus § 106 GewO. Eine derartige Regelung eines weiten Einsatzbereiches unterfällt auch nicht der AGB-Kontrolle auf Angemessenheit nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Regelung kann AGB-rechtlich nur nach Maßgabe der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB und der Transparenzkontrolle in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kontrolliert werden. Gleiches gilt auch für die unter (3) vorgeschlagene Klausel, in der lediglich – deklaratorisch – auf die gesetzlichen Grenzen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers in § 106 GewO verwiesen wird.
In gleicher Weise sind auch vertragliche Regelungen zu behandeln, die die zunächst vertraglich geschuldete Arbeitsverpflichtung hinsichtlich Arbeitsort oder Inhalt der Tätigkeit einschränken, anschließend aber durch einen Versetzungsvorbehalt wieder auf den durch § 106 GewO gezogenen Rahmen erweitern. Diesen Weg gehen die unter Ziffer (1) und (2) vor...