Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Deutsch als Vertrags- und Verhandlungssprache
Rz. 1597
Klausel 1 ist für die Festlegung der Verhandlungs- und Vertragssprache bei Verträgen mit ausländischen Arbeitnehmern vorgesehen. Auch bei Verwendung der vorgeschlagenen Klausel sollte der Arbeitgeber sich in den Vertragsverhandlungen Klarheit darüber verschaffen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt und dies gegebenenfalls dokumentieren. Denkbar ist dies bspw. durch Abforderung eines handschriftlichen deutschsprachigen Lebenslaufes oder eines handschriftlichen Bewerbungsschreibens. Bei Zweifeln an den Verständnismöglichkeiten des Arbeitnehmers sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit für eine Prüfung der vorgeschlagenen deutschsprachigen Vereinbarung geben und auch dies dokumentieren. Denkbar ist z.B. eine schriftliche Übersendung des Vertragsangebotes verbunden mit der gleichzeitigen Aufforderung zur Prüfung der Vereinbarung.
Rz. 1598
Klausel 1 kann gleichermaßen für in ausländischer Sprache verfasste Arbeitsverträge Anwendung finden. Naturgemäß muss an Stelle der Angabe der deutschen Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache die entsprechende ausländische Sprache eingefügt werden. Soll demgegenüber eine von der Verhandlungssprache abweichende Vertragssprache festgelegt werden, muss die Klausel 1 in der Weise angepasst werden, dass nur die (von der Verhandlungssprache abweichende) Vertragssprache vertraglich fixiert wird. In einer solchen Konstellation ist es umso mehr anzuraten, dem Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages ausreichend Zeit zur Prüfung des in einer von der Verhandlungssprache abweichenden Sprache abgefassten Vertrages einzuräumen.
Rz. 1599
Der Arbeitnehmer, der aufgrund sprachlicher Probleme Schwierigkeiten mit dem Verständnis des Vertrages hat, sollte den Arbeitgeber im Gegenzug um Zeit zur Prüfung des Vertrages bitten. Sollte der Arbeitgeber dies – wider Erwarten – verweigern, muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er den Arbeitsvertrag trotzdem unterzeichnet. Dies wird zur Vermeidung des Verlustes des angestrebten Arbeitsplatzes häufig notwendig sein. In diesem Fall empfiehlt es sich für den der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Arbeitnehmer, den Vertrag nach der Unterzeichnung kurzfristig prüfen bzw. übersetzen zu lassen. Lassen sich infolge der Prüfung Missverständnisse erkennen, sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber hierauf hinweisen, um – soweit möglich – für eine Beseitigung der aufgetretenen Missverständnisse zu sorgen. Verweigert der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschten Klarstellungen, muss dieser prüfen, ob nach Aufklärung der Missverständnisse Konsequenzen – Nachverhandlungen, Eigenkündigung des Arbeitnehmers etc. – zu ziehen sind.
bb) Festlegung der Leistungssprache
Rz. 1600
Erfordert der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers neben deutschen Sprachkenntnissen auch ausländische Sprachkenntnisse, ist dies bei Vertragsschluss entweder im Arbeitsvertrag selbst oder in sonstiger Weise sowohl hinsichtlich der Sprache selbst, als auch in Bezug auf das erforderliche Sprachniveau, ggfs. sogar differenziert nach aktivem (sprechen können) und passivem (verstehen können) Sprachniveau eindeutig festzulegen, um spätere Auseinandersetzungen über die geforderten Arbeitsleistungen zu vermeiden. Diesem Ziel dient die vorgeschlagene Klausel 2. Demgegenüber ist in diesen Fallkonstellationen die Klausel 1 nicht zu verwenden, um zu vermeiden, dass Dritte die vorgeschlagene Klausel 1 nur als Regelung zur Bestimmung der Vertrags- und Verhandlungssprache, nicht aber der Leistungssprache missverstehen. Wird der Vertrag in ausländischer Sprache abgefasst, sollte im ersten Satz der Klausel 2 nicht nur die entsprechende ausländische Sprache als Verhandlungs- und Vertragssprache angegeben werden. Vielmehr sollten in Satz 2 als Leistungssprache neben der maßgeblichen ausländischen Sprache (im Muster die englische Sprache) kumulativ auch "deutsche Sprachkenntnisse" benannt werden, um klarzustellen, dass der in Deutschland aufgrund eines in ausländischer Sprache verfassten Arbeitsvertrages tätige Arbeitnehmer zur Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen neben der ausländischen Sprache auch die deutsche Sprache beherrschen muss. Zusätzlich sollte aufgenommen werden, auf welchem Sprachniveau die Sprachkenntnisse der ausländischen und/oder der deutschen Sprache gefordert werden. Im Klauselvorschlag 2 werden insoweit verhandlungssichere Sprachkenntnisse verlangt. Auch insoweit sind selbstverständlich an den Anforderungen des Einzelfalls orientierte Differenzierungen sowohl hinsichtlich des Sprachniveaus als auch der Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Sprachverständnis möglich.