Rz. 1500

Die Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit besteht als vertragliche Nebenpflicht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.[3372] Sie beginnt grundsätzlich mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dauert jedenfalls bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[3373] Bei einer tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirkt die Verschwiegenheitspflicht bis zu seinem rechtlichen Ablauf fort.[3374]

 

Rz. 1501

Geheimhaltungspflichten können im Einzelfall auch im vorvertraglichen Stadium entstehen, wenn ausnahmsweise schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages, etwa im Zuge der Einstellungsverhandlungen, ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den zukünftigen Vertragsparteien besteht. Man spricht von so genannten "vorvertraglichen Geheimhaltungspflichten". Verstöße hiergegen werden in der Regel durch das Rechtsinstitut der "culpa in contrahendo" (c.i.c.) gelöst. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch ist ein echtes Verschulden des künftigen Vertragspartners; dieses dürfte in der Regel zu verneinen sein.[3375]

[3372] MünchArbR/Reichold, § 48 Rn 43 ff.; Salger/Breitfeld, BB 2005, 154, 155.
[3373] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 53 Rn 52.
[3374] Staudinger/Richardi/Fischinger, § 611 Rn 656; MünchArbR/Reichold, § 48 Rn 43.
[3375] Preis/Preis, II V 20 Rn 8.

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