Rz. 1686

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG gelten die §§ 60, 61 HGB auch für Arbeitnehmer und Auszubildende.[3847] Die Vorschriften sind eine Ausprägung der allgemeinen Rücksichtspflichten aus Treu und Glauben des Arbeitnehmers, so dass das für Handlungsgehilfen normierte Wettbewerbsverbot in § 60 Abs. 1 HGB mithin für sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden gilt.[3848]

 

Rz. 1687

Grundsätzlich gilt daher der sachliche Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 HGB. Bei Verstößen besteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers sowie ein Eintrittsrecht.[3849] Darüber hinaus kommen Unterlassungsansprüche in Betracht sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Soweit ein vertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann zudem eine Vertragsstrafe verwirkt sein.

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