Variante 1: Statische Bezugnahme
§ 2. Anwendbarkeit des Tarifvertrages _________________________ (Bezeichnung TV)
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag _________________________ (genaue Bezeichnung erforderlich) in seiner Fassung vom _________________________ (genaue Angabe erforderlich, damit keine Dynamik angenommen werden kann) Anwendung. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifänderungen. Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht im Folgenden anderes vereinbart ist.
Variante. 2: Kleine dynamische Bezugnahme
§ 2. Bezugnahmeklausel
(1) Diese Klausel findet Anwendung, soweit der Arbeitnehmer an bei dem Arbeitgeber geltende Tarifverträge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht normativ gebunden ist. Die Klausel bezweckt die Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern.
(2) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag _________________________ (genaue Bezeichnung erforderlich) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in ihren jeweils gültigen Fassungen. Satz 1 dieses Absatzes gilt nur, soweit nicht im Folgenden anderes vereinbart ist.
(3) Entfällt jegliche Tarifbindung des Arbeitgebers, gelten die zu diesem Zeitpunkt gemäß Absatz 2 anwendbaren Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer jeweils mitteilen, wenn seine Tarifbindung endet.
(4) Der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen aus wirtschaftlichen Gründen den Ergänzungen, Änderungen oder Ablösungen der im Absatz 2 genannten Tarifverträge innerhalb von vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten durch schriftliche Erklärung widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vor dem Inkrafttreten der Ergänzung, Änderung oder Ablösungsvereinbarung jeweils gültige Fassung statisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.
Variante 3: Große dynamische Klausel
§ 2. Bezugnahmeklausel
(1) Diese Klausel findet Anwendung, soweit der Arbeitnehmer an bei dem Arbeitgeber geltende Tarifverträge mangels Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht normativ gebunden ist. Die Klausel bezweckt die Gleichstellung nicht organisierter mit organisierten Arbeitnehmern.
(2) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den im Betrieb oder Betriebsteil jeweils (fachlich und betrieblich) einschlägigen geltenden Tarifverträgen in ihren jeweils gültigen Fassungen, soweit nicht im Folgenden anderes vereinbart ist. Derzeit sind dies nach Kenntnis des Arbeitgebers die Tarifverträge _________________________ (genaue Bezeichnung) und _________________________ (genaue Bezeichnung). Die Bezugnahme nach Satz 1 des Absatzes 2 erfasst auch den künftigen Wechsel zu einem anderen Tarifwerk, insbesondere einer anderen Branche, aber auch einer anderen Gewerkschaft. Der Arbeitgeber wird entsprechend dem Nachweisgesetz (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 Nachweisgesetz) auf jeden Wechsel schriftlich pauschal hinweisen.
(3) Kommen nach dieser Regelung unterschiedliche Tarifverträge in Betracht, so ist die Auswahl des anzuwendenden Tarifvertrages nach den Regeln zur Tarifkonkurrenz zu bestimmen.
(4) Entfällt jegliche Tarifbindung des Arbeitgebers, gelten die zu diesem Zeitpunkt gemäß Absatz 2 anwendbaren Tarifverträge statisch in der zuletzt gültigen Fassung fort, soweit sie nicht durch andere Abmachungen ersetzt werden. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer jeweils mitteilen, wenn seine Tarifbindung endet.
(5) Der Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen aus wirtschaftlichen Gründen den Ergänzungen, Änderungen oder Ablösungen der im Absatz 2 genannten Tarifverträge innerhalb von vier Wochen nach ihrem Inkrafttreten durch schriftliche Erklärung widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vor dem Inkrafttreten der Ergänzung, Änderung oder Ablösungsvereinbarung jeweils gültige Fassung statisch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.