Versorgungszusage
Fa. _________________________ (Name, Adresse Firma)
– im Folgenden: "Arbeitgeber" –
gewährt
Frau/Herrn _________________________ (Name, Adresse)
– im Folgenden: "Mitarbeiter" –
betriebliche Altersversorgung durch Abschluss einer Lebensversicherung auf das Leben des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin mit einem monatlichen/jährlichen Beitrag von _________________________ EUR. Die Versorgung erfolgt ausschließlich im Wege einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hinsichtlich Leistungsumfang und -voraussetzungen gelten die Bedingungen des Versicherungsvertrages sowie der allgemeinen und besonderen Versichrungsbedingungen des Versicherers in ihrer jeweils gültigen Fassung ("dynamische Verweisung").
Im Übrigen wird vereinbart:
§ 1 Bezugsberechtigung:
(1) Aus der Versicherung ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall bezugsberechtigt.
Das Bezugsrecht ist nicht übertragbar und nicht belastbar.
(2) Das Bezugsrecht ist unwiderruflich.
Alternativ: Das Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich: Dem Arbeitsgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hat zu diesem Zeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hat mindestens drei Jahre bestanden.
§ 2 Versorgungsberechtigte
Im Todesfall ist die Versicherungsleistung in folgender Rangfolge zu zahlen:
(a) |
an den hinterbliebenen Ehegatten/hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Mitarbeiters, (alternativ: an den Lebensgefährten/die Lebensgefährtin, sofern diese(r) dem Arbeitgeber namentlich benannt worden ist und ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat) Name: Anschrift: Geburtsdatum: |
(b) |
an die Kinder, sofern diese die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, zu gleichen Teilen. |
§ 3 Überschussanteile
Die Überschussanteile/Gewinnanteile werden sowohl in der Anwartschafts-, als auch in der Leistungsphase zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwandt.
§ 4 Auszahlung
Die Versicherungsleistungen werden über den Arbeitgeber ausgezahlt.
§ 5 Beitragszahlung
Die Beiträge zur Lebensversicherung zahlt der Arbeitgeber.
Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt insbesondere auch dann, wenn die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind und eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht besteht, so z.B. bei der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder sonstigem unbezahlten Urlaub, sowie nach Ablauf der gesetzlichen/tarifvertraglichen Lohnfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall für die Dauer der Krankheit.
In einem solchen Fall wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, die Direktversicherung in Höhe des Arbeitgeberbeitrages mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Macht der Mitarbeiter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wird der Versicherungsvertrag für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer keine Gehaltszahlungen erhält, durch die Direktversicherung beitragsfrei gestellt. Hierdurch würde sich der aus dem Versicherungsvertrag bei Versicherungsabschluss ergebende Versicherungsschutz ebenso reduzieren, wie die sich aus der Versorgungszusage des Unternehmens ergebenden Versorgungsleistungen.
Die Beitragszahlungspflicht endet spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 6 Leistungsumfang und -voraussetzungen
(1) Der Umfang der Versorgungsleistungen und die Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Inhalt dieser Vereinbarung sowie dem Versicherungsschein und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Lebensversicherers in ihrer jeweils geltenden Fassung ("dynamische Verweisung"), die der Arbeitnehmer als Kopie erhält.
(2) Soweit die Versorgungsleistungen der Direktversicherung auf Eigenbeiträgen des Mitarbeiters (Fortzahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis) beruhen, gelten diese im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG als umfasst.
(3) Im Falle einer Scheidung eines versorgungsberechtigten Mitarbeiters wird dem Familiengericht in dem Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß §§ 45, 39 ff. VersAusglG der ermittelte Ehezeitanteil des Versorgunganrechts mitgeteilt und ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts unterbreitet.
Die Teilung erfolgt grundsätzlich im Wege der internen Teilung.
Nähere Einzelheiten regelt die Teilungsordnung des Lebensversicherers, die Inhalt dieser Versorgungsvereinbarung wird.
§ 7 Flexible Altersgrenze
Nimmt der Mitarbeiter/die Mitar...