Rz. 974

 

Statische Bezugnahme

Auf das Arbeitsverhältnis findet ergänzend der Tarifvertrag (…) (genaue Bezeichnung des bzw. der Tarifverträge) vom (…) (Datum des Abschlusses) Anwendung. Spätere Änderungen dieses Tarifvertrages oder andere Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis nur dann Anwendung, wenn die Parteien dieses Vertrages dies ausdrücklich und schriftlich vereinbaren.

 

Rz. 975

 

Kleine dynamische Bezugnahme

(1) Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag (…) (genaue Bezeichnung) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

(2) Dies gilt auch für ergänzende Tarifverträge oder anderweitige betriebliche Abreden (z.B. Betriebsvereinbarungen), die aufgrund oder im Rahmen des in Satz 1 genannten Tarifvertrages abgeschlossen werden.

 

Rz. 976

 

Gleichstellungsabrede

(1) Der Arbeitgeber ist kraft des Tarifrechts an folgende Tarifverträge gebunden: (…) (Aufzählung). Diese gelten in ihrer jeweiligen Fassung ergänzend auch für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis, solange und soweit die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers besteht. Auch hinsichtlich ihres Inhalts gelten die in Satz 1 genannten Tarifverträge nur soweit der Arbeitgeber aufgrund des Tarifrechts zu deren Anwendung verpflichtet ist.[2181]

(2) Für den Fall, dass der Arbeitgeber kraft des Tarifrechts an andere als die vorgenannten Tarifverträge gebunden ist, gelten ausschließlich diese für das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt, mit dem diese auch für tarifgebundene Arbeitnehmer gelten.[2182]

 

Rz. 977

 

Große dynamische Bezugnahme

(1) Auf das Arbeitsverhältnis finden ergänzend die in dem Betrieb jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung.

(2) Aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers finden auf das Arbeitsverhältnis ergänzend die deshalb in dem Betrieb jeweils geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung sowie mit dem Inhalt Anwendung, der für tarifgebundene Arbeitnehmer kraft des Tarifrechts oder anderer gesetzlicher Vorschriften gilt.

[2181] Teilweise wird im Schrifttum vorgeschlagen, auch die Sachverhalte zu nennen, die zum Ende der Tarifgebundenheit bzw. zum Eintritt der statischen Wirkung führen. So z.B. Olbertz, BB 2007, 2737, 2740; in dieser Richtung auch der sehr detaillierte Vorschlag von Preis/Greiner, NZA 2007, 1073, 1079.
[2182] Ähnlich Olbertz, BB 2007, 2737, 2740; Gaul/Naumann, DB 2007, 2594, 2598.

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