Rz. 1244

Die folgende Klausel ist angelehnt an § 8 Abs. 1 BAT bzw. § 41 TVöD BT-V

 

Allgemeines Verhalten incl. Tendenzträger-Unternehmen

Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers sind nach besten Kräften zu fördern und zu vertreten.

Der Arbeitnehmer hat auch im außerdienstlichen Bereich diese Grundsätze zu berücksichtigen und sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten (…) (zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes/zur christlichen Sitte/zu den konfessionellen Zielen des Arbeitgebers/zu den politischen Zielen des Arbeitgebers/zu den koalitionspolitischen Zielen des Arbeitgebers/zu den karitativen Zielen des Arbeitgebers/zu den erzieherischen Zielen des Arbeitgebers/zu den wissenschaftlichen Zielen des Arbeitgebers/zu den künstlerischen Zielen des Arbeitgebers) bekennen.

 

Rz. 1245

 

Nebentätigkeit – Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen Aufgaben in zeitlicher Hinsicht nicht behindert und sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

 

Nebentätigkeit – Ergänzungsklausel Erlaubnisfiktion

Der Arbeitgeber hat die Entscheidung über den Zustimmungsantrag des Arbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen. Wird dem Arbeitnehmer die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitgeteilt, so gilt die Zustimmung als erteilt.

 

Rz. 1246

 

Sicherung der Arbeitskraft –Sportverbote

Der Arbeitnehmer (…) (Manager, Sportler, Schauspieler etc.) verpflichtet sich, während des Anstellungsverhältnisses (…) (der Filmproduktion etc.) auf das Alpine Skifahren sowie auf die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen (…) (bzw. auf) zu verzichten.

 

Rz. 1247

Der folgende Formulierungsvorschlag ist angelehnt an einen Vorschlag von Hümmerich;[2691] hier sollen durch einen Hinweis auf die zugrundeliegende Firmenphilosophie vertragliche Nebenpflichten begründet werden:

 

Sicherung der Arbeitskraft – Fitness

Der Manager ist mit Ausnahme von Verhinderungsfällen aus dringendem Anlass verpflichtet, während des Anstellungsverhältnisses allwöchentlich (…) mal an einem für die Erhaltung der Gesundheit geeigneten Fitnesstraining teilzunehmen, das vom Arbeitgeber organisiert und finanziert wird. Das Fitnessprogramm ist Teil der Unternehmensphilosophie.

 

Rz. 1248

 

Äußeres Erscheinungsbild – Sportler

Der Sportler ist als Imagebotschafter des Arbeitgebers verpflichtet bei allen Auftritten in der Öffentlichkeit, insbesondere im Fernsehen und bei Presseveranstaltungen, Ehrungen, Autogrammstunden etc. die vom Arbeitgeber oder über diesen gestellte Sportkleidung (Sportanzüge, Reisekleidung, Fußbekleidung sowie alle sonstigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände) entsprechend der jeweiligen Weisung des Arbeitgebers zu tragen. Das gilt auch, soweit derartige Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallen oder über diese hinausdauern. Der Arbeitgeber behält sich vor, die von ihm gestellte Sportkleidung mit Werbung zu versehen.

 

Rz. 1249

 

Äußeres Erscheinungsbild – Manager eines Uhrenherstellers

Der Arbeitgeber stattet den Manager mit folgenden Produkten aus der aktuellen Kollektion aus: (…)

Es ist dem Manager untersagt, eine Uhr aus dem Sortiment eines anderen Herstellers zu tragen. Diese Verpflichtung gilt auch außerhalb der Dienststunden.

 

Rz. 1250

 

Scientology

Dem Arbeitnehmer ist bekannt, dass der Arbeitgeber die Ziele der "Scientology Kirche Hamburg e.V." bzw. der IAS (International Association of Scientologists) ablehnt. Er bestätigt, dass er nicht in Seminaren oder Kursen nach der Technologie und den Methoden von L. Ron Hubbard geschult wurde bzw. wird, dass er nicht nach den sog. Techniken bzw. Technologien oder Lehren von L. Ron Hubbard arbeitet oder sie verbreitet und dass er solches auch in Zukunft unterlassen wird. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung ist der Arbeitgeber nach voriger Abmahnung berechtigt das Arbeitsverhältnis zu kündigen, ggf. auch im Wege der außerordentlichen Kündigung. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

 

Rz. 1251

 

Arbeitnehmer mit sicherheitsrelevanter Tätigkeit

Dem Arbeitnehmer (…) (Pilot/Busfahrer/Kraftwerks-Betriebsingenieur) ist die Einnahme illegaler Drogen strikt untersagt. Er verpflichtet sich, mindestens acht Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit (bei Piloten 12 bzw. 24 Stunden[2692]) keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen.

[2691] Hümmerich/Reufels, Arbeitsverträge, § 1 Rn 2282, 2285.
[2692] § 2 Abs. 3 DV Luft VZO, Anlage 15 Ziff. 12 (Einnahme von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, alternative Behandlungsverfahren und Alkohol) i.V.m. JAR-FCL3.040, 3.115.

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