Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 656
Bei der Zusage einer Versorgung durch Direktversicherung kann man sich auch auf den ersten Satz beschränken und im Übrigen auf die Bedingungen des Versicherungsvertrages verweisen. Die Versicherer bieten eine Reihe von Produkten für die betriebliche Altersversorgung an, die die üblichen Regelungen enthalten.
Wird eine Versorgungszusage über eine Direktversicherung – wie im Muster – vereinbart, die nicht allein auf den Versicherungsvertrag verweist, ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen in beiden übereinstimmen. Für das so genannte "Versicherungsverhältnis" zwischen der Versicherung und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer sind nämlich allein der Versicherungsvertrag und das Versicherungsvertragsgesetz maßgebend, während im "Versorgungsverhältnis“ zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter die Versorgungszusage und das Betriebsrentengesetz maßgeblich sind. Für das in der Versorgungszusage Versprochene hat der Arbeitgeber einzustehen, andererseits gilt im Versicherungsverhältnis gegenüber der Lebensversicherung nur der Versicherungsvertrag. Anhand der im Folgenden aufgeführten Bestimmungen und Alternativen kann geprüft und sichergestellt werden, dass die gewollte Gestaltung übereinstimmend in Versicherungs- und Versorgungsverhältnis gewährleistet ist."
aa) § 2 Versorgungsberechtigte
Rz. 657
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer nach § 159 VVG das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Dieses Widerrufsrecht wird durch Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG nicht berührt. Auch wenn der Widerruf des Bezugsrechts nach § 1b Abs. 2 BetrAVG unzulässig ist, berührt das seine Wirksamkeit im Versicherungsverhältnis nicht. Entscheidend für die Stellung des Versorgungsberechtigten insbesondere im Konkurs des Arbeitgebers ist deshalb die Ausgestaltung des Bezugsrechts. Nur wenn es unwiderruflich ist oder wie in der Alternative vorgesehen unter bestimmten Bedingungen unwiderruflich wird, hat der Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitsgebers ein Aussonderungsrecht.
Rz. 658
Die Alternative stellt ein "eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht" dar. Das unwiderrufliche Bezugsrecht ist hier durch den Vorbehalt eingeschränkt worden, dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Unverfallbarkeit eingetreten sind. Bis dies der Fall ist, kann der Arbeitgeber noch frei über die Versicherung verfügen. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit ist das Bezugsrecht unverfallbar und der Mitarbeiter kann im Konkurs des Arbeitgebers die Aussonderung verlangen.
Hinweis
Unwiderruflichkeit oder eingeschränkte Unwiderruflichkeit muss im Versicherungsvertrag enthalten sein. Nur dann macht sie einen Widerruf gegenüber der Versicherung unwirksam. Der Ausschluss des Widerrufs allein im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter hat keinen Ausschluss des Widerrufs im Verhältnis zur Versicherung zur Folge.
bb) § 3 Überschussanteile
Rz. 659
Überschussanteile entstehen bei Lebensversicherungen regelmäßig dadurch, dass die Beitragskalkulation einen niedrigeren Zinsertrag einrechnet, als er regelmäßig erzielt wird. Diese Überschüsse stehen den Versicherten zu und können als Beitragsrückerstattung oder – in der Regel – zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet werden. Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob die Überschussanteile ihm oder dem Mitarbeiter zustehen sollen. Enthält ein Versorgungsversprechen keine Regelung darüber, wem die Überschussanteile aus einer Lebensversicherung zufallen, kommt der entsprechende Zuwachs der Versicherungssumme der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zugute. Eine eindeutige Regelung sollte getroffen werden.
Rz. 660
Werden allerdings die Überschüsse nicht zur Leistungserhöhung verwendet, so ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Mitarbeiters die in § 7 des Musters vorgesehene sog. "versicherungsrechtliche Lösung" (= Mitgabe des Versicherungsvertrages) ausgeschlossen, so dass der Arbeitgeber dann eine unverfallbare Anwartschaft zu verwalten hat. In der Praxis will man genau das aber regelmäßig vermeiden.
Hinweis
Es ist darauf zu achten, dass Übereinstimmung zwischen Versicherungsvertrag und Versorgungszusage besteht.