Rz. 855

Die Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber bei einer entgeltfortzahlungsrelevanten Schädigung durch einen Dritten die Durchsetzung der übergegangenen Forderung erleichtern sollen, sind ebenfalls gesetzlich geregelt; gem. § 6 Abs. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich sämtliche Angaben zu machen, die dieser zur Prüfung des Anspruchsübergangs und der Schadenshöhe benötigt. Hierzu gehören Angaben zum Schadensereignis, zur Schadensursache, sowie Name und Anschrift des Dritten und etwaiger Zeugen, nicht jedoch Angaben über die Art der Verletzung und den Umfang des eigenen Sachschadens.[1902] Auch polizeiliche Ermittlungsergebnisse und sonstige Beweisurkunden sind dem Arbeitgeber zugänglich zu machen.[1903] Die diesbezüglich in Nr. 1 und 2 des Musters enthaltenen Mitwirkungspflichten ergeben sich daher bereits aus dem Gesetz; zur Präzisierung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflichten sind entsprechende Regelungen jedoch zulässig und sinnvoll.

[1902] ErfK/Reinhard, § 6 EFZG Rn 17; Schmitt, § 6 Rn 59.
[1903] Schaub/Linck, ArbR-Hdb., § 98 Rn 138.

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