Rz. 1032

In Formularverträgen ist zusätzlich das Klauselverbot des § 309 Nr. 12 S. 1 lit. b BGB zu beachten (vgl. hierzu Rdn 675 ff.), das Bestimmungen untersagt, mit denen die Beweislast zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert wird. Folgt man der vorstehend dargestellten Auffassung, dass die Aufnahme absoluter Kündigungsgründe zu einer Verschiebung der kündigungsrechtlichen Bewertung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung führen kann, so verbessert dies die Beweissituation des Arbeitgebers, der entsprechende Wertmaßstäbe darzulegen und zu beweisen hat. Diese Überlegung könnte der Berücksichtigung formularvertraglich vereinbarter Kündigungsgründe zu Lasten des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine Alternative zur Vereinbarung besonderer Kündigungsgründe kann deshalb darin liegen, diejenigen arbeitsvertraglichen Pflichten, die für den Arbeitgeber von besonderer Bedeutung sind, auch ohne den Bezug zum Kündigungsrecht vertraglich besonders zu betonen, um die bestehende Pflichtenstellung zu dokumentieren.[2314] Die gewünschte Präventionswirkung lässt sich auch auf diese Weise herstellen.

[2314] Preis/Preis, Arbeitsvertrag, II K 10 Rn 25; Kleinebrink, ArbRB 2007, 120.

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