Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Grundlagen der Gewährung von Zulagen
Rz. 710
Die Aufspaltung der Vergütung in ein Festgehalt und eine Zulage kann unterschiedlichen Zwecken dienen. Denkbar ist, dass der Arbeitgeber etwa durch die Gewährung einer außertariflichen Zulage Leistungen über dem tariflichen Niveau erbringen oder dem Arbeitnehmer aufgrund von Engpässen auf dem Arbeitsmarkt eine über das betriebliche Vergütungsniveau hinausgehende individuelle Arbeitsmarktzulage gewähren will. Auch kann vereinbart werden, dass die Zulage im Gegensatz zu dem Festgehalt bei der Bemessung anderer vergütungsabhängiger Leistungen, etwa dem Weihnachtsgeld oder der betrieblichen Altersversorgung, nicht berücksichtigt wird.
bb) Nachträgliche Abänderung der Zulage
Rz. 711
Die Vereinbarung einer Zulage kann in begrenztem Umfang auch der Flexibilisierung der Vergütung dienen. Ausdrücklich so bezeichnete außer- oder übertarifliche Zulagen etwa können auch ohne ausdrückliche Anrechnungsregelung auf Erhöhungen des Tariflohns angerechnet werden. In Formularverträgen sollte die Möglichkeit der Anrechnung dennoch stets mit aufgenommen werden, um zu Lasten des Arbeitgebers gehende Zweifel an der Auslegung zu vermeiden. Von dieser Anrechnungsmöglichkeit abgesehen, kann sich der Arbeitgeber nachträglich nur begrenzt von der Zahlungsverpflichtung lösen. Jedenfalls in Formularverträgen ist es nicht zulässig, laufende monatliche Zulagen unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit zu stellen, da dies dem Zweck des Arbeitsvertrages widerspricht und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs widerspricht dem Prinzip der Vertragsbindung und löst die synallagmatische Verknüpfung der Hauptleistungspflichten. Die Möglichkeit, die Zulage jederzeit grundlos und ohne jegliche Erklärung einzustellen, beeinträchtigt die Interessen des Arbeitnehmers grundlegend, unabhängig von der Höhe der Zulage und unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Zulage ohne den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht gewährt hätte.
Allerdings kann die Gewährung der Zulage unter den Vorbehalt eines späteren Widerrufs gestellt werden; ein solcher Widerrufsvorbehalt muss jedoch den Anforderungen an die inhaltliche Angemessenheitskontrolle genügen (vgl. hierzu Rdn 1703 ff.).
cc) Tätigkeitsbezogene Zulagen
Rz. 712
Besondere Tätigkeits- oder Verantwortungszulagen zeichnen sich durch die Anknüpfung an den konkreten Tätigkeits- oder Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers aus. Mit derartigen Zulagen sollen besondere Belastungen honoriert werden, die sich etwa aus den erschwerten Umständen der Arbeitserbringung (z.B. Schicht- oder Gefahrenzulage, Pflegezulage) oder aus der besonderen Verantwortung ergeben, der der Arbeitnehmer zu genügen hat (z.B. Kassenführungszulage). In diesen Fällen ist die Ausübung der Tätigkeit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage, so dass diese bei entsprechendem Vorbehalt ersatzlos entfällt, wenn dem Arbeitnehmer zulässigerweise eine andere Tätigkeit zugewiesen wird, nicht aber, wenn der Arbeitnehmer wegen Urlaub oder Krankheit keine Arbeitsleistung erbringt.