Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 698
Provisionsvorschüsse sind grds. zurückzuzahlen, wenn und soweit die tatsächlich verdienten Provisionen die Provisionsvorschüsse nicht erreichen. Dies ergibt sich auch ohne vertragliche Vereinbarung aus §§ 812 ff. BGB; derjenige, der Geld als Vorschuss erhalten hat, ist verpflichtet, den Vorschuss zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht. Die Rückforderung der zuviel geleisteten Provisionsnettobeträge kann der Arbeitgeber entweder durch Aufrechnung gegen Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen oder durch Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltrückzahlung realisieren. Dabei hat der Arbeitgeber darzulegen, für welches Geschäft ein Provisionsvorschuss in welcher Höhe gezahlt wurde, inwieweit es nicht zur Leistung des Kunden gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat; im Gegenzug hat der Arbeitnehmer die Entstehung des bevorschussten Provisionsanspruchs darzulegen und zu beweisen. Eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung besteht für Provisionsansprüche, die aufgrund unterbliebener Durchführung des Geschäfts nachträglich entfallen. Eine vertragliche Regelung der Rückzahlungspflicht unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, da es sich nicht um eine von Rechtsvorschriften abweichende Vereinbarung handelt. Allerdings muss sich aus der Vereinbarung hinreichend klar ergeben, dass lediglich ein Provisionsvorschuss, nicht hingegen eine (wenn auch anrechenbare) Mindestprovision gezahlt wird.
Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers grundsätzlich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen richtet; dies ermöglicht den Einwand der Entreicherung des erstattungspflichtigen Arbeitnehmers gem. § 818 Abs. 3 BGB, dessen Abbedingung zwar individualvertraglich möglich ist, im Rahmen eines Formularvertrages jedoch Zweifeln begegnet. Eine vom Bereicherungsrecht unabhängige Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus § 87a Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 346 ff BGB nur für den Fall, dass der Provisionsanspruch bereits mit Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber entsteht. Eine entsprechende Anwendung des § 87a Abs. 2 HGB entfällt in anderen Fällen der Rückzahlungsverpflichtung, da diese Vorschrift nur das besondere Risiko des vorleistungspflichtigen Arbeitgebers ausgleichen soll. Es bietet sich deshalb an, die Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers ausdrücklich in die Provisionsvereinbarung aufzunehmen, um eine vom Bereicherungsrecht unabhängige vertragliche Anspruchsgrundlage zu schaffen.