Martin Brock, Dr. Katja Francke
aa) Grundsätze der Incentive-Vergütung
Rz. 714
Auch Incentive-Systeme, die als Geld- oder Sachleistung ausgestaltet werden können, beinhalten eine Form der Bonusleistung. Dabei stellt etwa das sog. Mid Term Incentive eine zielerreichungsabhängige variable Vergütung dar, die von den individuellen Leistungen des Arbeitnehmers abhängt (vgl. hierzu Rdn 1713 ff.). Häufiger anzutreffen sind bei Incentive-Vergütungen jedoch Sachleistungen, etwa die Gewährung von Incentive-Reisen, Einladungen zu Event- oder Sportveranstaltungen, besondere Sachwerte oder die Vergabe von Goldmünzen, die der Arbeitgeber ausloben, anbieten oder als Losgewinn ausschreiben kann. Entscheidet sich der Arbeitgeber für diese Form der Sondervergütung, so ist er an die einmal ausgelobten oder angebotenen Leistungsvoraussetzungen gem. § 657 BGB gebunden. Ebenso ist denkbar, dass ein Vertragspartner des Arbeitgebers für bestimmte Vermittlungsleistungen ein Incentive auslobt; reicht der Arbeitgeber dieses Versprechen an seine Arbeitnehmer weiter, haben diese bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gemäß § 328 Abs. 1 BGB nur gegen das versprechende Unternehmen.
Rz. 715
Zweck des Incentive ist es, die Mitarbeiter zu motivieren und für besondere Verkaufserfolge oder außerordentliche Leistungen zu belohnen. Zusätzlich sollen insbesondere bei Incentive-Reisen oder Veranstaltungen durch das gemeinsame Erlebnis die Identifikation mit dem Unternehmen und die Gemeinschaft mit den Kollegen gesteigert und gestärkt werden.
bb) Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Rz. 716
Incentiveveranstaltungen weisen im Gegensatz zu dienstlich veranlassten Reisen und Veranstaltungen einen ausschließlich freizeitorientierten Charakter auf, wobei als Reiseziele oftmals besonders ansprechende Ziele gewählt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Ankündigung des Arbeitgebers, bei der Reise "gehe alles auf Firmenkosten", eine Nettolohnvereinbarung dar. Da der Wert der Reise als Arbeitsentgelt steuer- und beitragspflichtig sein kann, hat der Arbeitgeber in diesem Fall auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Zwar ist es gleichermaßen zulässig, die Beitragslast bei dem Arbeitnehmer zu belassen, doch würde dadurch die Attraktivität des Incentive oftmals erheblich geschmälert.
cc) Freiwilligkeitsvorbehalt
Rz. 717
Die Auslobung eines Incentive sollte stets mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass bei wiederholter vorbehaltloser Gewährung eine betriebliche Übung entsteht, von der sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung lösen kann.