Martin Brock, Dr. Katja Francke
1. Abrufarbeit
Rz. 218
Zu diesem Stichwort finden sich unten im Kapitel zu den einzelnen Vertragstypen weitere Erläuterungen, dort Teilzeit (siehe § 1b Rdn 223 ff.).
2. Abtretungsverbot
a) Allgemeines
Rz. 219
Gläubiger des Entgeltanspruchs ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Gleichwohl steht es jedem Arbeitnehmer frei, seinen Entgeltanspruch einem Dritten (teilweise) abzutreten. Die damit für den Arbeitgeber verbundenen Nachteile liegen auf der Hand. So kann der "neue" Gläubiger den ihm abgetretenen Lohnanspruch fortan direkt einfordern, was beim Arbeitgeber zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und damit weiteren Kosten führt. Zudem sieht sich der Arbeitgeber bei der Erfüllung der Entgeltansprüche nunmehr zwei Gläubigern gegenüber.
Der Arbeitslohn ist nach §§ 400, 1274 Abs. 2 BGB lediglich in den Pfändbarkeitsgrenzen abtretbar, so dass sich auch bei der Berechnung Schwierigkeiten ergeben können. Schließlich läuft der Arbeitgeber Gefahr, trotz Zahlung des Entgelts nicht von der Lohnzahlungspflicht frei zu werden, beispielsweise, weil die Abtretung unwirksam oder bereits überholt war.
Vor diesem Hintergrund finden sich in Arbeitsverträgen immer wieder Klauseln, die die Abtretbarkeit des Entgeltanspruchs ausschließen. Dies ist nach § 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich rechtlich zulässig. Allerdings besteht Streit, ob die Abtretung von Lohnforderungen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann (siehe hierzu Rdn 223).
Neben arbeitsvertraglichen Klauseln kommen kollektivrechtliche Regelungen zum Ausschluss der Abtretbarkeit von Lohnforderungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen in Betracht, auf die hier indes nicht näher eingegangen wird.
b) Erscheinungsformen einzelvertraglicher Abtretungsverbote
Rz. 220
§ 399 BGB gestattet den Ausschluss der Abtretung von Lohn- und Gehaltsteilen sowohl durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Arbeitsvertrag als auch durch eine Zusatzvereinbarung im Nachhinein. Im Falle eines wirksamen Abtretungsverbots ist nach § 1274 Abs. 2 BGB zugleich die Verpfändung des Rechts ausgeschlossen.
Ist die Abtretung dagegen nicht explizit ausgeschlossen, kann der Arbeitnehmer Abtretungen und Verpfändungen vornehmen. Auf einen wie auch immer gearteten stillschweigenden Ausschluss der Abtretbarkeit kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.
Rz. 221
Abtretungsverbote sind in unterschiedlichen Erscheinungsformen möglich. In Betracht kommen dingliche Abtretungsverbote.
Dem Arbeitgeber ist es aber freilich unbenommen, nur ein beschränktes, schuldrechtliches Abtretungsverbot zu fordern, das eine wirksame Abtretung des Arbeitnehmers von einer Anzeige an den Arbeitgeber und/oder dessen Zustimmung abhängig macht.
Weiter finden sich Regelungen, die eine Abtretung zum Ausgleich des damit verbundenen Mehraufwands an einen pauschalierten oder prozentualen Kostenbeitrag koppeln. Häufig beinhalten solche Regelungen einen angemessenen Mindestwert, behalten dem Arbeitgeber aber das Recht vor, höhere Kosten einzufordern, sofern tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Fehlt es an einer solchen Regelung, besteht jedenfalls kein Anspruch auf Kostenersatz.