Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 545
Unter einer Pkw-Überlassungspauschale ("Car-Allowance") wird eine Zahlung an einen Arbeitnehmer verstanden, der sich verpflichtet hat, sein privates Kfz für dienstliche Zwecke zu nutzen. Mit der Car-Allowance sollen alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus und im Zusammenhang mit dieser Nutzung abgegolten werden.
Für Unternehmen und Arbeitnehmer stellt sich oft die Frage, welche Vor- und Nachteile eine Car-Allowance-Vereinbarung gegenüber der klassischen Dienstwagenüberlassung hat.
Rz. 546
Vorteile für Arbeitgeber |
Nachteile für Arbeitgeber |
Geringerer Verwaltungsaufwand |
Geringerer Einfluss auf positive Außenwirkung durch repräsentativen Fahrzeugeinsatz mittels Auswahl geeigneter Firmenwagen und Ersatz älterer oder sonst ungeeigneter Fahrzeuge |
Stärkere Selbstverantwortung der Arbeitnehmer, Schutz vor nachlässiger Behandlung eines Firmenwagens |
Keine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen durch Überlassung eines attraktiven Dienstwagens, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss |
Vorteile für Arbeitnehmer |
Nachteile für Arbeitnehmer |
Die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens entfällt (vgl. dazu Muster Dienstwagenvertrag – Muster 1b.43, dort unter der Überschrift "Steuern", siehe Rdn 510 f.) |
Arbeitnehmer muss Nutzungspauschale der Car-Allowance grundsätzlich versteuern und trägt darauf evtl. entfallende Sozialabgaben |
Fahrzeug auch nach Arbeitgeberwechsel vorhanden |
Firmenrabatte bei Kauf oder Leasing eines Firmenwagens können vom Arbeitnehmer beim Kauf des privaten Kfz nicht in Anspruch genommen werden |
Alleinige Entscheidung über Fahrzeugtyp und -klasse, Ausstattung, Zustand, Farbe usw. (vgl. insoweit aber auch § 1 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 des nachfolgenden Vertragsmusters; siehe Rdn 549) |
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Rz. 547
Ob die Überlassung eines Firmenwagens oder eine Car-Allowance-Vereinbarung für den Arbeitnehmer finanziell vorteilhafter ist, hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere dem Umfang der dienstlichen und privaten Nutzung des Kfz, dessen Listenpreis, der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, der Höhe der Nutzungspauschale und davon, ob und in welchen Zeitabständen der Arbeitnehmer einen Neuwagen fahren möchte. Geht es bei der Entscheidung zwischen beiden Alternativen allein um finanzielle Vor- und Nachteile, sollten diese abhängig vom Einzelfall konkret berechnet werden. Als "Daumenregel" lässt sich sagen, dass sich besonders für Arbeitnehmer, die das Kfz wenig privat, aber viel dienstlich nutzen und weit entfernt vom Arbeitsort wohnen, eine Car-Allowance-Regelung mit einer (voll versteuerten) Nutzungspauschale und einem (steuerfreien) Kilometergeld für die dienstliche Nutzung lohnen kann, falls der Arbeitgeber bei der Überlassung eines Firmenwagens den geldwerten Vorteil der Privatnutzung nicht in Form von Einzelnachweisen, sondern mithilfe der pauschalen Versteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ermitteln würde, deren Höhe u.a. von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abhängt (vgl. dazu Muster Dienstwagenvertrag – Muster 1b.43), dort unter der Überschrift "Steuern", siehe Rdn 532 f.). Bei diesen Arbeitnehmern würde nämlich bei der Überlassung eines Firmenwagens die Höhe der pauschalen Versteuerung trotz der nur geringen Privatnutzung hoch ausfallen, weil zum einen durch die weite Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Betrag der pauschalen Versteuerung erhöht wird und zum anderen der bloß geringe Umfang der Privatnutzung bei der pauschalen Berechnung des geldwerten Vorteils der Überlassung des Firmenwagens nicht reduzierend berücksichtigt wird.
Rz. 548
Im Gegensatz zur Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung, wo ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG von der Literatur teilweise bejaht wird, dürfte bei einer Car-Allowance-Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht grundsätzlich nicht bestehen. Erst wenn die Nutzungspauschale so hoch ist, dass sie nicht mehr nur als Abgeltung entstehender Kosten in pauschalisierter Form betrachtet werden kann, wäre sie im Zweifel als Vergütung anzusehen, deren Regelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre. Die mitbestimmungsfreie Regelungsmöglichkeit der Car-Allowance mag für manchen Arbeitgeber ein weiterer Beweggrund sein, um einer Car-Allowance-Vereinbarung vor der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung den Vorzug zu geben.