§ 1 Tätigkeit
(1) Der Mitarbeiter wird als _________________________ eingestellt. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Mitarbeiters.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Mitarbeiter ohne Minderung der Vergütung andere gleichwertige Tätigkeiten zuzuweisen, die zumutbar sind und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
(3) Insbesondere überträgt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Vertrages die (nicht-)ausschließliche Vertretung in _________________________ (Gebiet) (nachfolgend "Vertragsgebiet" genannt) für die in Anlage 1 genannten Produkte (nachfolgend "Vertragsprodukte" genannt). Nimmt der Arbeitgeber andere Artikel in dieses Warensortiment auf, so kann er verlangen, dass der Mitarbeiter auch für diese die Vertretung übernimmt. Das Recht des Arbeitgebers, selbst oder durch Dritte in dem Vertragsgebiet tätig zu werden, bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitgeber behält sich die Vergabe von Vertriebsrechten für andere, auch künftig aufzunehmende Warensortimente vor.
(5) Der Mitarbeiter übernimmt den in seinem Vertragsgebiet derzeit vorhandenen Kundenstamm, der in dem als Anlage 2 beigefügten Verzeichnis, das auch den in dem vor Beginn dieses Vertrages liegenden Kalenderjahr mit diesen Kunden erzielten Umsatz wiedergibt, aufgeführt ist.
(6) Der Arbeitgeber behält sich vor, das Vertragsgebiet, die Vertragsprodukte oder den Kundenkreis zu verändern, auch zu verkleinern, wenn ihm dies im Interesse eines sachgemäß geführten Betriebes, insbesondere aufgrund wesentlicher Änderungen im Kundenbestand oder der produktbezogenen Anforderungen zweckdienlich erscheint. Diese Möglichkeit besteht vor allem dann, wenn der Mitarbeiter die Kundenbetreuung im Vertragsgebiet nicht im Sinne einer vollständigen Marktabdeckung intensiv fördert und das Marktpotential nicht optimal ausschöpft oder wenn ohne eine solche Änderung ein erheblicher Umsatzrückgang in dem Vertragsgebiet zu erwarten ist. Das Verkaufsgebiet kann nur mit einer Ankündigungsfrist von _________________________ Monaten zum Monatsende geändert werden. In jedem Fall sind die Interessen des Mitarbeiters angemessen zu berücksichtigen. Gesetzliche Ansprüche des Mitarbeiters bleiben unberührt.
(7) Auf Wunsch des Arbeitgebers ist der Mitarbeiter bereit, Produkte, Muster, Werbematerial, etc. in seiner Wohnung vorrätig zu halten und zu lagern. Die damit verbundenen Aufwendungen sind mit dem Gehalt abgegolten.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse des Mitarbeiters
(1) Der Mitarbeiter hat die Aufgabe, in seinem Vertragsgebiet für den Arbeitgeber Verkaufsgeschäfte über die Vertragsprodukte zu vermitteln. Er ist nicht berechtigt, den Arbeitgeber rechtsgeschäftlich zu vertreten oder für den Arbeitgeber Kundenzahlungen einzuziehen.
(2) Der Mitarbeiter wird die Interessen des Arbeitgebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen. Er wird sich nach Kräften für den Absatz der Vertragsprodukte in seinem Vertragsgebiet einsetzen und für die Vertragsprodukte Werbung betreiben. Er wird den Arbeitgeber regelmäßig unter Beachtung der von dem Arbeitgeber gegebenen Kriterien über seine Tätigkeit und die allgemeine Marktentwicklung, insbesondere die Konkurrenzsituation sowie im Rahmen des Erforderlichen über die besonderen Verhältnisse einzelner Kunden und Interessenten, namentlich über deren Anforderungen und deren Kreditwürdigkeit, berichten. Insbesondere wird der Mitarbeiter
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die Kunden und Interessenten in seinem Vertragsgebiet regelmäßig, mindestens einmal jährlich, besuchen, beraten, bei ihnen für die Vertragsprodukte werben, die bestehenden Geschäftsbeziehungen ausbauen und neue Absatzmöglichkeiten erkunden sowie etwaige Mängelrügen von Kunden unverzüglich an den Arbeitgeber weiterleiten; |
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die führenden Fachmessen in seinem Vertragsgebiet besuchen; |
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sich über den technischen Fortschritt im Bereich der Vertragsprodukte auf dem Laufenden halten; |
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dem Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal jährlich, von seinen Aktivitäten, Kundenbesuchen sowie der allgemeinen Marktentwicklung berichten, namentlich über jede Geschäftsvermittlung sowie das Verhalten der Wettbewerber auf dem Markt informieren; |
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die Kreditwürdigkeit der Kunden (insbesondere der Neukunden) gewissenhaft prüfen und beobachten sowie den Arbeitgeber bei der Überprüfung der Bonität der Kunden und bei der Einziehung von Forderungen aus Lieferungen unterstützen; |
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den Arbeitgeber auf einen ihm bekannt werdenden Bedarf von Kunden, auch wenn diese ihren Sitz außerhalb seines Vertragsgebietes haben, aufmerksam machen. |
§ 3 Unterstützung des Mitarbeiters
(1) Der Arbeitgeber unterstützt den Mitarbeiter unter anderem dadurch, dass er ihn über die Verhältnisse des Arbeitgebers unterrichtet hält, ihm namentlich Preislisten, Geschäftsbedingungen, Zeichnungen, Muster, Werbedrucksachen und Marktinformationen zur Verfügung stellt und bevorstehende Preis- oder Produktionsänderungen mitteilt.
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