§ 1 Art und Umfang der Tätigkeit
(1) Herr _________________________ wird vom Auftraggeber als Heimarbeiter beschäftigt.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Heimarbeiter die nachfolgenden Tätigkeiten:
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen) |
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen) |
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen) |
(3) Der Heimarbeiter verpflichtet sich, die ihm übertragenen Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen und dabei den zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben des Auftraggebers Folge zu leisten. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Heimarbeiter mindestens im Umfang von _________________________ Stunden wöchentlich/monatlich zu beauftragen.
§ 2 Arbeitsort
(1) Der Arbeitsplatz befindet sich am Wohnsitz des Heimarbeiters. Der Heimarbeiter erklärt, dass sich der Arbeitsplatz im eigenen Haushalt in einem Raum befindet, der für den dauerhaften Aufenthalt von Personen zugelassen und vorgesehen und zur Aufgabenerledigung durch den Heimarbeiter geeignet ist. Der Arbeitsplatz muss den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung, der Bildschirmarbeitsverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften und der sonst einschlägigen Bestimmungen, jeweils in deren gültiger Fassung, gerecht werden. Die Eignung des Arbeitsplatzes kann durch den Auftraggeber oder einen von ihm Beauftragten durch eine Begehung überprüft werden.
(2) Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Arbeitsmaterialien auf seine Kosten zum Heimarbeiter geliefert und die Arbeitsergebnisse abgeholt werden.
§ 3 Arbeitsmittel
(1) Der Auftraggeber stellt dem Heimarbeiter die notwendigen technischen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung. Diese sind:
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen Typ/Seriennummer) |
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen Typ/Seriennummer) |
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_________________________ (ggf. genauer bezeichnen Typ/Seriennummer) |
(2) Alle zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Ein Verkauf, eine Verpfändung oder eine Sicherheitsübereignung der Arbeitsmittel ist ausdrücklich untersagt. Der Heimarbeiter ist verpflichtet, am Heimarbeitsplatz die erforderlichen technischen Anschlussvorrichtungen bereitzuhalten. Die Einrichtung des Heimarbeitsplatzes mit Büromöbeln obliegt dem Heimarbeiter. Dabei ist darauf zu achten, dass die Büromöbel den Erfordernissen der Arbeitsergonomie und der Arbeitssicherheit entsprechen.
(3) Der Heimarbeiter verpflichtet sich, mit den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln gewissenhaft und ordnungsgemäß umzugehen und diese nur zum Zweck der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch diesen überlassen werden. Der Heimarbeiter hat sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Vertrauliche Unterlagen sind verschlossen aufzubewahren.
§ 4 Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel und Datenverarbeitungsanlagen
(1) Die private Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, E-Mail, Internet) ist dem Heimarbeiter untersagt.
(2) Das Internet darf nur mit der gültigen persönlichen Zugangsberechtigung genutzt werden. User-ID und Passwort dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Es dürfen keine fremden Programme/Dateien auf die Festplatte kopiert, über Speichermedien, Datenträger oder das Internet auf dem Rechner installiert und/oder eingesetzt werden. Auf Virenkontrolle ist zu achten, Virenschutzprogramme sind zu nutzen und auftretende Störungen, die mit einem Virenbefall im Zusammenhang stehen könnten, sind umgehend dem Systemadministrator zu melden.
(4) Für den Fall seiner Abwesenheit (Urlaub, Krankheit etc.) hat der Heimarbeiter eigenverantwortlich eine automatisierte Weiterleitung seiner eingehenden E-Mails einzurichten oder durch die Personalabteilung einrichten zu lassen.
§ 5 Arbeitszeit
Der Heimarbeiter ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei und unterliegt keinen Weisungen des Auftraggebers.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung des Heimarbeiters richtet sich nach der maßgeblichen Entgeltregelung nach § 17 Abs. 2 HAG sowie den daraus resultierenden Stückentgelten. Die maßgebliche Entgeltregelung liegt beim Auftraggeber aus. Zudem hat der Heimarbeiter Einsicht in die maßgebliche Entgeltregelung genommen.
(2) Soweit eine Entgeltregelung nach § 1 dieser Regelung nicht vorhanden ist, erfolgt eine Vergütung nach einem Mindeststundenentgelt von _________________________ EUR/Stunde.
(3) Darüber hinaus erhält der Heimarbeiter ein Urlaubsentgelt nach § 12 Nr. 1 BUrlG, ein Feiertagsgeld nach § 11 Abs. 2 EFZG sowie einen Krankenlohnausgleich nach § 10 EFZG.
(4) Weiter erhält der Heimarbeiter einen Heimarbeitszuschlag in Höhe von EUR _________________________. Damit sind alle durch die Heimarbeit anfallenden...