Rz. 400

§ 2 ATG bestimmt den begünstigten Personenkreis. Vorausgesetzt wird ein Arbeitnehmer, (das Gesetz gilt nicht für vertretungsberechtigte Organmitglieder, es sei denn, diese sind auf Basis eines Arbeitsvertrages tätig), der zu Beginn der Altersteilzeit zumindest das 55. Lebensjahr vollendet hat. Daneben muss der betreffende Arbeitnehmer von den vergangenen fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (ca. drei Jahre) in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Der versicherungspflichtigen Arbeit gleichgestellt sind entsprechende Tätigkeiten aus dem EU-Ausland sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe oder einer anderen Entgeltersatzleistung wie bspw. Krankengeld.[840] Es ist nicht notwendig, dass die gesamte Versicherungszeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt worden ist.[841]

[840] Vgl. Durchführungsanweisungen (DA) zum ATG der Bundesagentur für Arbeit vom 1.6.2015, Ziffer 2.1(4–6).
[841] Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb., § 83 Rn 3; Moll/Reinfeld, § 74 Rn 21.

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