Dienstwagenvertrag
zwischen
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– nachfolgend: Arbeitgeber –
und
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– nachfolgend: Arbeitnehmer –
§ 1 Dienstwagenüberlassung
(1) Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ab dem _________________________ folgenden Dienstwagen zur Verfügung:
Typ: |
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Fahrzeugidentifikationsnummer: |
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Kilometerstand: |
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Amtliches Kennzeichen: |
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(2) Die Parteien verpflichten sich, mit Übergabe des Dienstwagens das diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügte Übergabeprotokoll sorgfältig auszufüllen und zu unterschreiben.
(3) Die Vornahme von Veränderungen an dem Dienstwagen, insbesondere der Einbau von Zusatzausstattungen, ist dem Arbeitnehmer ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers untersagt.
§ 2 Art und Umfang der Nutzung
(1) Der Dienstwagen wird dem Arbeitnehmer vorwiegend für die dienstliche Verwendung im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben überlassen. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen auch zu Privatfahrten nutzen.
(2) Die Nutzung des Dienstwagens durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur für Ehegatten, Lebenspartner sowie die der häuslichen Lebensgemeinschaft des Arbeitnehmers angehörenden Familienmitglieder, soweit sie die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen. Der Arbeitnehmer hat sich zu vergewissern, dass der Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
§ 3 Rechte Dritter
Der Arbeitnehmer hat den Dienstwagen von Rechten Dritter freizuhalten. Es ist ihm insbesondere untersagt, den Dienstwagen zu verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten, verleihen oder zur Sicherheit zu übereignen.
§ 4 Obliegenheiten und Sorgfaltspflichten
(1) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch Vorlage seines Führerscheins nachzuweisen, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Änderungen, Einschränkungen und Entzug der Fahrerlaubnis sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Bei der Nutzung des Dienstwagens hat der Arbeitnehmer Führerschein und Zulassungsbescheinigung Teil I (Kraftfahrzeugschein) stets bei sich zu führen. Im Falle des Verlustes der Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese kostenpflichtig zu ersetzen.
(2) Der Arbeitnehmer ist für die Einhaltung der für die Betriebs- und Verkehrssicherheit geltenden Vorschriften verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Arbeitgeber.
(3) Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstwagen sachgemäß behandelt und gepflegt wird und sich stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Die fälligen Inspektionen und Prüfungen, insbesondere die TÜV- und AU-Untersuchungen sowie die vom Hersteller empfohlenen Wartungs- und Schmierdienste sind vom Arbeitnehmer pünktlich bei einer autorisierten Vertragswerkstatt zu veranlassen.
(4) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer das Führen eines Fahrtenbuches aufzugeben. Darin sind gegebenenfalls anzugeben: Datum, Ausgangspunkt, Zielort, gefahrene Kilometer und Anlass der Fahrt. Das Fahrtenbuch ist dem Arbeitgeber auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 5 Reparaturen, Reifen
(1) Reparaturen hat der Arbeitnehmer in einer vom Hersteller autorisierten Vertragswerkstatt ausführen zu lassen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Reparaturen, die für den Erhalt bzw. die Wiederherstellung eines betriebs- und verkehrssicheren Zustandes des Dienstwagens notwendig sind, unverzüglich zu veranlassen. Er hat die Gewährleistungsbedingungen zu beachten und ist berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche bei den Marken- und Vertragswerkstätten des Herstellerwerks rechtzeitig geltend zu machen.
(2) Ist eine vom Hersteller des Dienstwagens autorisierte Vertragswerkstatt nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten zu erreichen, kann der Arbeitnehmer auf eine andere Kfz-Werkstatt ausweichen.
(3) Reparaturen von mehr als _________________________ EUR – auch unfallbedingte – dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers in Auftrag gegeben werden. Etwas anderes gilt nur bei dringenden Reparaturen, die für die Wiederherstellung oder Wahrung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind. In dem Fall ist der Arbeitgeber über den Reparaturauftrag so bald wie möglich zu benachrichtigen.
(4) Der Arbeitnehmer ist zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet und hat rechtzeitig von Sommer- auf Winterreifen zu wechseln, soweit das Fahrzeug nicht bereits mit den erforderlichen Reifen (M+S Reifen) ausgestattet ist.
§ 6 Unfälle
(1) Im Falle eines Unfalles ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Rücksicht auf die sich zunächst ergebende Schuldbeurteilung und eventuelle strafrechtliche Konsequenzen, die Poliz...