Präambel
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht Einigkeit, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zum Zweck _________________________ in (Ort, Staat) tätig werden soll. Zur Regelung dieser Auslandstätigkeit vereinbaren die Parteien als Ergänzung zu Ihrem Anstellungsvertrag vom _________________________ (Datum Anstellungsvertrag) für die Dauer der Auslandstätigkeit des Arbeitnehmers was folgt:
§ 1 Aufgaben
(1) Der Arbeitnehmer wird vom _________________________ (Datum) an als _________________________ (Beschreibung der Tätigkeit) in _________________________ (Ort) tätig werden. Der Arbeitnehmer wird dort insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
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_________________________ |
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_________________________ |
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_________________________ |
(2) Während des Auslandseinsatzes ist der Arbeitnehmer _________________________ (Name/Funktion) unterstellt. Er berichtet an _________________________ (Name/Funktion). Der Arbeitgeber behält sich vor, die Unterstellung und Berichtspflicht zu ändern.
(3) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch eine andere seiner Qualifikation entsprechende gleichwertige Stelle zu übertragen.
(4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine arbeitsvertraglichen Pflichten im Ausland stets unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, Sitten und Gepflogenheiten des Einsatzlandes zu erfüllen. In Zweifelsfällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, mit dem Arbeitgeber Rücksprache zu halten, um Risiken in diesem Bereich zu minimieren.
(5) Für die Dauer der Auslandstätigkeit bleibt der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber.
§ 2 Entsendungsdauer
(1) Der Auslandseinsatz beginnt am _________________________ (Datum) und ist bis zum _________________________ (Enddatum Auslandseinsatz) befristet.
(2) Während des Auslandseinsatzes ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses beiderseits mit einer Frist von _________________________ (Fristlänge) zum _________________________ (Monatsende) möglich. Sofern für den Arbeitgeber eine längere gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfrist oder ein abweichender gesetzlicher oder tariflicher Kündigungstermin gilt, so gilt die längere Kündigungsfrist und/oder der abweichende Kündigungstermin entsprechend auch für den Arbeitnehmer.
(3) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Vergütung
(1) Der Arbeitnehmer erhält seine bisherige Vergütung unverändert weiter. An allgemeinen Gehaltsänderungen im Inland nimmt der Arbeitnehmer wie bisher teil.
(2) Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Auslandseinsatzes eine Auslandszulage in Höhe von _________________________ (Betrag). Diese Auslandszulage gilt alle mit dem Auslandsaufenthalt verbunden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers ab.
(3) Die Parteien werden Verhandlungen über eine Anpassung der Vergütung durch Anhebung oder Senkung der Auslandszulage für den Fall führen, dass der Wechselkurs sich um mehr als _________________________ % gegenüber dem Wechselkurs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändert.
(4) Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach dem Inlandsgehalt.
(5) Zahlungen werden unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auf das bisherige Gehaltskonto des Arbeitnehmers geleistet, sofern der Arbeitnehmer nicht mindestens vier Wochen vor der nächsten fälligen Zahlung eine andere Kontoverbindung im Einsatzland benennt. Die Zahlung erfolgt in EUR. Die Kosten des Transfers bei einer Auszahlung im Ausland trägt _________________________ (der Arbeitnehmer/der Arbeitgeber).
(6) Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten einer jährlichen steuerlichen Beratung des Arbeitnehmers bezogen auf die Einkünfte aus diesem Vertragsverhältnis bis zu einer Höhe von _________________________ (Betrag).
§ 4 Krankheit/Arbeitsunfähigkeit
(1) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und die entsprechenden Vereinbarungen des Inlandsarbeitsvertrages.
(2) Für die Dauer des Auslandsaufenthalts wird der Arbeitnehmer selbst für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und seine Familie im Ausland sorgen. Der Arbeitgeber übernimmt dadurch anfallende und nachgewiesene Mehrkosten, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von _________________________ EUR.
§ 5 Arbeitsbedingungen/Urlaub
(1) Für den Auslandsaufenthalt gelten die Arbeitszeit- und Feiertagsregelungen des Einsatzlandes.
(2) Dauer und Lage des jährlichen Erholungsurlaubes richten sich nach den bestehenden Vereinbarungen.
(3) Dauert die Entsendung länger als ein Jahr an, so steht dem Arbeitnehmer ein zusätzlicher Heimaturlaub von einer Woche zu. Bei einer über zwei Jahre andauernden Entsendung erhält der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Heimaturlaub von zwei Wochen. Der zusätzliche Anspruch auf Heimaturlaub ...