§ 1 Gegenstand des Vertrags
(1) Dieser Vertrag dient der Regelung der Geschäftsbedingungen und zur Auftragsabwicklung zwischen dem Entleiher und dem Verleiher auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Der Vertrag wird damit ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet.
(2) Bestehende und zukünftige Vereinbarungen oder Verträge zwischen dem Entleiher und dem Verleiher, die sich auf andere Geschäftsfelder außerhalb des vorgenannten Geltungsbereiches beziehen, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Verleiher erklärt und weist nach, eine gültige unbefristete [oder befristete] Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG zu besitzen (siehe Anlage 1, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages ist). Die Erlaubnis ist von der Bundesagentur für Arbeit _________________________ [Standort] am _________________________ [Datum] ausgestellt worden. Der Verleiher hat in der Folge dem Entleiher jeweils mindestens einmal jährlich eine aktuelle Kopie zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Erlaubnis wegfällt oder sich ändert. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird der Verleiher den Entleiher ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen (§ 12 Abs. 2 AÜG).
§ 3 Branchenzugehörigkeit des Betriebes, Vergleichsentgelt, Höchstüberlassungsdauer
(1) Nach Auskunft des Entleihers gehören die Einsatzbetriebe der _________________________ [Branche] an. Daher ist hinsichtlich der Einsatzbetriebe der Branchenzuschlagstarifvertrag TV BZ _________________________ [Name Tarifvertrag] einschlägig.
(2) Der Entleiher erklärt, dass er von der Möglichkeit der Begrenzung des Vergleichsentgeltes nach dem TV BZ _________________________ [Name Tarifvertrag] Gebrauch machen möchte. Das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb beträgt EUR _________________________ [Betrag].
(3) Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich über Änderungen des Vergleichsentgeltes. Letztere werden auch Gegenstand dieses Vertrages. Dies gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehende Änderungen des Vergleichsentgeltes. Für den Fall einer Änderung des Vergleichsentgeltes wird der vereinbarte Stundensatz angepasst, soweit die Änderung des Vergleichsentgeltes Auswirkungen auf die Begrenzung des Vergleichsentgeltes hat.
(Optional:
(4) Der Entleiher erklärt, dass er von der Möglichkeit der Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer durch Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht hat. Im Entleiherbetrieb ist damit eine Überlassung eines Leiharbeitnehmers bis zu einer Dauer von _________________________ Monaten zulässig. Der Entleiher teilt dem Verleiher unverzüglich mit, wenn ein Leiharbeitnehmer dem Entleiher bereits in der Vergangenheit von einem anderen Verleiher überlassen wurde, es sei denn, der Einsatz bei dem Entleiher liegt bereits mehr als drei Monate zurück.)
§ 4 Tarifvertrag
Der Verleiher ist Mitglied des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister BAP (bzw. des Interessenverbandes deutscher Zeitarbeitsunternehmen iGZ). Der Verleiher erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die der Verleiher mit seinen Leiharbeitnehmern abgeschlossen hat, die BAP-DGB- (bzw. iGZ-DGB-) Tarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarife vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Verleiher stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.
§ 5 Unbedenklichkeitsbescheinigung
(1) Der Verleiher versichert, dass er seiner Verpflichtung zur Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und sonstigen Abgaben (z.B. Berufsgenossenschaft) für die dem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Wunsch des Entleihers weist der Verleiher dies dem Entleiher durch Vorlage entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes sowie der Krankenversicherung und Berufsgenossenschaft nach.
(2) Sollte die zuständige Krankenkasse und/oder das zuständige Finanzamt den Entleiher im Rahmen seiner Subsidiärhaftung gemäß § 28e SGB IV bzw. § 42d VI EStG in Anspruch nehmen, so können die dem Verleiher geschuldeten Vergütungen in Höhe der geltend gemachten Forderungen vom Entleiher bis zur nachgewiesenen Abführung der Beträge einbehalten werden.
§ 6 Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Entleiher teilt dem Verleiher in Anlage 3 zu dieser Vereinbarung vor der Überlassung mit, welche besonderen Merkmale die für die jeweiligen Leiharbeitnehmer vorgesehenen Tätigkeiten haben und welche beruflichen Qualifikationen dafür erforderlich sind. In demselb...