Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
a) Grundsätze
Rz. 232
Einer der wichtigsten Aspekte bei der Gestaltung eines Arbeitsvertrages für einen Teilzeitarbeitnehmer ist das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Nach dieser Vorschrift darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist insbesondere hinsichtlich geldwerter und sonstiger teilbarer Leistungen des Arbeitgebers grundsätzlich zumindest eine anteilige Gewährung an Teilzeitarbeitnehmer vorzunehmen. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG sieht eine Konkretisierung des Diskriminierungsverbotes aus Satz 1 für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen vor.
Die Vorschrift ist auch bei den besonderen Formen der Teilzeitarbeit wie Arbeit auf Abruf, Job-Sharing und geringfügige Beschäftigung zu beachten.
§ 4 Abs. 1 TzBfG ist ein spezialgesetzlich geregelter Fall des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und damit Ausprägung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG. Er ist wegen des weiteren Anwendungsbereiches vorrangig gegenüber Art. 141 EG-Vertrag zu prüfen, jedoch sind bei der Anwendung ggf. auch europarechtliche Vorgaben zu berücksichtigen.
Wie sich aus § 22 Abs. 1 TzBfG ergibt, betrifft das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht nur arbeitsvertragliche Regelungen, sondern auch Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
b) Schlechterbehandlung
aa) Vergleichsmaßstab
Rz. 233
Es muss eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb vorliegen. Es kann insofern auf die Ausführung zur Definition von Teilzeitarbeit verwiesen werden (siehe oben Rdn 223).
Rz. 234
Hinweis
Eine Ungleichbehandlung zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber eine oder mehrere Gruppen von Teilzeitarbeitnehmern nicht gegenüber den vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ungleich behandelt, eine andere aber wohl. Es kann nicht argumentiert werden, dass insofern nur eine Ungleichbehandlung unter den Teilzeitbeschäftigten erfolgt. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den vollzeitbeschäftigten vergleichbaren Arbeitnehmern liegt vielmehr auch dann vor, wenn andere teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit diesen gleichbehandelt werden, aber eine Gruppe oder einzelne Teilzeitarbeitnehmer eine Ungleichbehandlung erfahren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht, weil der Arbeitgeber eine bestimmte Gruppe Teilzeitbeschäftigter nicht benachteiligt. Verglichen werden damit nicht die unterschiedlichen Gruppen Teilzeitbeschäftigter, sondern eine bestimmte Personengruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigten.
Rz. 235
Kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG liegt vor, wenn Teilzeitbeschäftigte besser behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten freiwillig Überstundenzuschläge schon bei Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit und nicht erst der betriebsüblichen Arbeitszeit gewährt (siehe oben Rdn 224) oder Teilzeitbeschäftigte bei der Leistung von Überstunden ausnimmt. Dann ist jedoch zu prüfen, ob nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten vorliegt.
bb) Arbeitsbedingungen
(1) Allgemeine Arbeitsbedingungen
Rz. 236
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt für alle Arbeitsbedingungen, wobei Satz 2 eine Sonderregelung für Arbeitsentgelt und andere teilbare geldwerte Leistungen enthält. Allgemeine Arbeitsbedingungen i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG, die nicht unmittelbar geldwerte Vorteile betreffen, können z.B. sein:
▪ |
Einbeziehung in den Anwendungsbereich eines Tarifver... |