Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 516
Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer zur Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Pflichten einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dieser kann im Eigentum des Arbeitgebers stehen oder ein geleastes Fahrzeug sein. Zweckmäßig ist die Überlassung, wenn der Aufgabenbereich des Arbeitnehmers hohe Anforderungen an seine Mobilität stellt. Dies gilt für Außendienstmitarbeiter im Vertrieb ebenso wie für Servicemitarbeiter, die Kunden vor Ort betreuen. Auch bei Führungskräften ist die Überlassung eines Dienstwagens gängig und ein häufig geregelter Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Grundlagen der Dienstwagenüberlassung sind vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Vereinbarung kann in den zugehörigen Arbeitsvertrag eingebettet oder als ein eigenständiges Regelungswerk gestaltet werden. Will man eine für den Arbeitgeber vorteilhafte Vereinbarung schaffen, dürfte der Arbeitsvertrag mit den erforderlichen Regelungen häufig überfrachtet sein. Es empfiehlt sich daher die Gestaltung eines separaten Vertrages. Die Aufnahme einer Nutzungsüberlassungsklausel in den Arbeitsvertrag ist dagegen zweckmäßig, wenn auf ein externes Regelwerk, etwa eine Firmenwagen-Richtlinie, Bezug genommen werden kann. Die entscheidenden Regelungsgegenstände im Rahmen einer Dienstwagenüberlassung sind der Umfang der Nutzungsberechtigung, die steuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung und die Haftung. Sofern der Vertrag nicht ausnahmsweise individuell ausgehandelt worden ist, sind die Regelungen eines Dienstwagenvertrages an den Vorschriften der §§ 305–310 BGB zu messen. Das Muster betrifft die Überlassung eines Fahrzeuges, welches im Eigentum des Arbeitgebers steht.
a) Gegenstand des Vertrages, § 1 Abs. 1
Rz. 517
In der Praxis kommt es häufig zu Auseinandersetzungen über die Beschaffenheit des Dienstwagens. Die vorgeschlagene Regelung konkretisiert das zu überlassene Fahrzeug zugunsten der Rechtsklarheit bereits im Vertrag. Soll die Auswahl im Sinne einer höheren Flexibilität dagegen einer Vertragspartei überlassen bleiben, empfiehlt sich die Festlegung hinreichend bestimmter Kriterien (Preisrahmen, Typ, Ausstattung), die bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Eine entsprechende Klausel könnte etwa folgendermaßen lauten:
Formulierungsbeispiel
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ab dem (…) einen Dienstwagen des Typs (…) oder entsprechender Kategorie (Preis bis zu einem Netto-Neupreis von (…) zzgl. Mehrwertsteuer einschließlich Sonderausstattung und Sonderzubehör) nach Wahl des (…) zur Verfügung.
b) Übergabeprotokoll, § 1 Abs. 2
Rz. 518
Bei der Übergabe des Dienstwagens ist ein separates Übergabeprotokoll zu unterzeichnen. Etwaig vorhandene Mängel des Dienstwagens sind darin festzuhalten. Ebenso sollten die mit dem Dienstwagen überlassenen Gegenstände und Zubehörteile dokumentiert werden (Fahrzeugpapiere, Tankkarte, Warndreieck, Schlüssel, Bereifung usw.).
c) Veränderungen an dem Dienstwagen, § 1 Abs. 3
Rz. 519
Mithilfe dieser Klausel soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer den überlassenen Dienstwagen umgestaltet. Auseinandersetzungen über die Kostentragung bei einem erforderlichen Rückbau des Dienstwagens, insbesondere im Zeitpunkt der Überlassungsbeendigung, werden so vermieden.
d) Art der Nutzung, § 2 Abs. 1
Rz. 520
Der Regelung des Nutzungsumfanges kommt eine Schlüsselrolle in einer Kraftfahrzeugüberlassungsvereinbarung zu. Die Parteien können eine Nutzung ausschließlich für dienstliche Zwecke vorsehen oder dem Arbeitnehmer zudem den privaten Gebrauch des Dienstwagens gestatten. Zum privaten Gebrauch zählt auch der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die kostenfreie Überlassung des Dienstwagens für die private Nutzung beinhaltet die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezuges. Die Nutzungsberechtigung wird damit zum Vergütungsbestandteil und steht als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis von Lohn und Arbeitsleistung. Arbeitsrechtlich bedeutsam ist dabei vor allem, dass die Zusage eines Sachbezugs grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden kann. Will der Arbeitgeber die Nutzung entziehen, bleibt zunächst nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung oder einer Aufhebungsvereinbarung.
Rz. 521
Ist vertraglich dagegen eine ausschließlich dienstliche Nutzung vereinbart, stellt der Dienstwagen ein reines Arbeitsmittel dar. Der Arbeitnehmer übt die tatsächliche Gewalt für den Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses als Besitzdiener nach § 855 BGB aus. Ein Zurückbehaltungsrecht am Dienstwagen wegen etwaiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach § 273 BGB steht dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu. Weigert er sich etwa bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit den Dienstwagen herauszugeben, liegt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB vor. Der Arbeitnehmer schuldet als unberechtigter Fremdbesitzer Schadensersatz.
Rz. 522
Wird der Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung des Dienstwagens berechtigt, stellt sich die Frage, ob die Überlassung ein mitbestimmungspflichtiger Tatbest...