Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 382
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) sollen die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer können hierzu verlangen, (teilweise) von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Während dieser Freistellung wird die Vergütungspflicht (teilweise) suspendiert. Um die damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen abzumildern, können die Arbeitnehmer verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Für den Arbeitgeber sind jeweils besondere Befristungsmöglichkeiten vorgesehen (siehe hierzu § 1b Rdn 189 ff.).
a) Übersicht
Rz. 383
Beide Gesetze ermöglichen es Beschäftigten, durch Freistellung von der Arbeit oder Verringerung der Arbeitszeit, sich um die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger zu kümmern. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung oder -verkürzung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
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Zweck/Voraussetzung |
Maximale Dauer (Höchstdauer: insgesamt 24 Monate) |
Arbeitsbefreiung/-verkürzung Vergütung |
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) |
Organisation/Sicherstellen der Pflege von (voraussichtlich) pflegebedürftigen nahen Angehörigen in akuter Pflegesituation |
10 Arbeitstage |
Arbeitsleistung: vollständige Freistellung Vergütung: nur bei gesetzlicher oder vertraglicher Regelung |
Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) |
Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung |
6 Monate (§ 4 Abs. 1 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 3 Abs. 5 PflegeZG) |
Betreuung minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung |
6 Monate (§ 4 Abs. 1, 3 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) |
Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase |
3 Monate (§ 4 Abs. 3 PflegeZG) |
Arbeitsleistung: Vollständige oder teilweise Freistellung Vergütung: keine bzw. bei teilweiser Freistellung gemäß Vereinbarung |
Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG) |
Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung |
24 Monate |
Arbeitsleistung: teilweise Freistellung, min. 15 Arbeitsstunden/Woche (im Durchschnitt) Vergütung: gemäß Vereinbarung |
Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 2 Abs. 5 FPfZG) |
Betreuung minderjähriger naher Angehöriger in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung |
24 Monate |
Arbeitsleistung: teilweise Freistellung, min. 15 Arbeitsstunden/Woche (im Durchschnitt) Vergütung: gemäß Vereinbarung |
In keinem Fall darf die Gesamtdauer der Freistellungszeiten insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen überschreiten, § 4 Abs. 1 S. 4 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG. Diese Höchstdauer umfasst gemäß § 4 Abs. 3 Pflege ZG auch die Freistellung zur Betreuung Minderjähriger (§ 3 Abs. 5 PflegeZG, § 2 Abs. 5 FPfZG) und die Freistellung zur Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Diese Höchstdauer gilt allerdings je nahem Angehörigen, so dass längere Freistellungen zur Pflege verschiedener naher Angehöriger möglich sind.
b) Erstmalige Geltendmachung der (teilweisen) Freistellung
Rz. 384
Will der Arbeitnehmer erstmalig von einer der soeben beschriebenen Freistellungsmöglichkeiten Gebrauch machen, so muss er unterschiedliche Fristen und Formalitäten beachten: