Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 106
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG erlaubt die Befristung wegen eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes. Dieser darf jedoch nicht etwa im Geschlecht des Arbeitnehmers begründet sein. Auch eine unterschiedliche Befristungsdauer aufgrund des Alters bedarf einer Rechtfertigung.
Rz. 107
Die Erreichung einer Altersgrenze kann nach der bisherigen Rechtsprechung einen Befristungsgrund darstellen. Danach gilt bislang, dass eine Altersgrenze im Grundsatz sachlich gerechtfertigt ist, wenn entweder im Anschluss gesetzliche Altersrente in Anspruch genommen werden kann oder eine vergleichbare wirtschaftliche Absicherung vorliegt. Das BAG hat dies für tarifliche Altersgrenzen auch unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Altersdiskriminierung festgestellt. Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1.1.2008 geschlossen wurden und noch an das Erreichen des 65. Lebensjahrs anknüpfen, sind regelmäßig dahin auszulegen, dass sie bis zum Erreichen der jeweils einschlägigen Regelaltersgrenze befristet sind. Gem. § 41 S. 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien die Beendigungszeit einvernehmlich und ggf. auch mehrfach hinausschieben; das BAG ließ bislang offen, ob neben dem Hinausschieben des Beendigungstermins auch Änderungen der Vertragsbedingungen zulässig sind. Eine (erneute) befristete Beschäftigung von Altersrentnern über die Regelaltersgrenze hinaus ist ebenfalls möglich, insbesondere wenn diese bereits eine gesetzliche Altersrente beanspruchen können und das befristete Arbeitsverhältnis einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers dient.
Rz. 108
Soll das Arbeitsverhältnis mit dem Bezug von Altersrente vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters enden, ist dies jedoch gem. § 41 S. 2 SGB VI zulässig, wenn die Vereinbarung in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Maßgeblich für die Drei-Jahres-Frist ist nicht die Erreichung des gesetzlichen Rentenalters, sondern der mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Zeitpunkt des Ausscheidens.
Rz. 109
Nach der älteren Rechtsprechung lag ein Sachgrund für vor dem gesetzlichen Rentenalter eingreifende Altersgrenzen vor, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers wegen der besonderen Schwierigkeit und Verantwortung die unverminderte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erforderte (Tauglichkeitsgrenze z.B. bei Piloten, Chirurgen). Das BAG ließ die Vereinbarkeit solcher Altersgrenzen mit Unionsrecht vom EuGH überprüfen. Der EuGH entschied, dass eine solche tarifvertragliche Altersgrenze für Piloten europarechtswidrig ist. Das BAG setzt diese Rechtsprechung seither um. Nach dem BVerwG können sogar Altersgrenzen europarechtswidrig sein, die erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters greifen, so z.B. bei öffentlich bestellten Sachverständigen, deren Bestellung nach der entsprechenden IHK-Satzung mit Erreichen des 68. Lebensjahres enden sollte.
Rz. 110
Ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis kann auf den Zeitpunkt des Bezugs von Altersrente befristet werden (vgl. hierzu Rdn 115, grds. zur Altersteilzeit siehe Rdn 389 ff.).
Rz. 111
Auch aus sozialen Gründen kann ein Arbeitnehmer vorübergehend beschäftigt werden, z.B. zur Überbrückung bis zum Wehrdienst oder Studium. Allerdings müssen gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Arbeitgebers für die Befristung ausschlaggebend sein bzw. diese rechtfertigen. Soziale Beweggründe kommen als Sachgrund nur in Betracht, wenn es ohne den sozialen Überbrückungszweck überhaupt nicht zur Begründung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses gekommen wäre: denn in diesem Fall liegt es auch im objektiven Interesse des Arbeitnehmers, wenigstens für eine begrenzte Zeit einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitgeber.
Rz. 112
Die Befristung für Studenten ist nur wirksam, wenn sie erforderlich für die Anpassung der Erwerbstätigkeit an die wechselnden Erfordernisse des Studiums ist. Soweit eine flexible Arbeitszeitgestaltung vereinbart oder möglich ist, scheidet eine Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG aus.
Rz. 113
Die Befristung ist auch auf Wunsch des Arbeitnehmers möglich. Allerdings muss gerade der Arbeitnehmer ein Interesse an der befristeten Beschäftigung haben. Hätte er bei Angebot des Arbeitgebers einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorgezogen, ist die Befristung regelmäßig nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt.
Rz. 114
Praxishinweis
Befristungsanfragen des Arbeitnehmers oder sonstige Nachweise, die den Wunsch des Arbeitnehmers nach Befristung belegen, insb. aber den Grund hierfür (z.B. geplanter Auslandsaufenthalt), sollten zur Personalakte genommen werden. Sie mögen zwar die Befristung nicht per se rechtfertigen, den Nachweis des Arbeitgebers aber erleichtern.