Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 83
Die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung kommt in verschiedentlicher Hinsicht in Betracht. Aus der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG leitet sich etwa das Recht der Rundfunkanstalten ab, programmgestaltende Mitarbeiter aus Gründen der Programmplanung lediglich für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen (vgl. Rdn 84 f.). Ebenso wird mit der Freiheit der Kunst gem. Art. 5 Abs. 3 GG das Recht der Bühnen begründet, entspr. dem vom Intendanten verfolgten künstlerischen Konzept Arbeitsverhältnisse mit bestimmten Bühnenmitgliedern befristet abzuschließen (vgl. Rdn 86). Auch die Befristung von anderen Tendenzträgern in Presse, Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ist wegen Art. 5 GG zulässig. Die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung ist aber nicht auf diese Bereiche beschränkt (s. Rdn 87 f.).
Rz. 84
Ob eine Befristung gerechtfertigt ist, muss jeweils im Einzelfall überprüft werden; insb. muss der Arbeitnehmer etwa als Regisseur, Redakteur, Moderator oder Kommentator das sog. Innovationsbedürfnis des Publikums bedienen, um befristet beschäftigt zu werden. Auch die Einführung und Erprobung neuer Programme kann die befristete Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern sachlich rechtfertigen.
Rz. 85
Entscheidend ist die Intensität der Einflussnahme auf die Programmgestaltung des betreffenden Arbeitnehmers im Verhältnis zu dessen Bestandsschutzinteresse, sodass Sprecher, Aufnahmeleiter oder Übersetzer sowie das betriebstechnische und Verwaltungspersonal dem Befristungsprivileg nicht unterliegen. Indiz für das mangelnde Bedürfnis des Austausches kann die bereits langfristig bestehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem betreffenden Arbeitsplatz sein, oder dass ein Sender seine Redakteure im Regelfall unbefristet beschäftigt.
Rz. 86
Im Theater- und Bühnenbereich ist die Befristung aufgrund des sog. Abwechslungsbedürfnisses gerechtfertigt, nämlich in Bezug auf Künstler in herausgehobener Position, die eine individualisierbare Leistung erbringen, wie dies bei Schauspielern, Solosängern und -tänzern, Kapellmeistern sowie Dramaturgen, aber ggf. auch bei Seriendarstellern der Fall ist. Angehörige von Chor, Orchester und Tanzgruppen sind regelmäßig ausgenommen. Denn hier liegt kein sachlich begründetes Abwechslungsbedürfnis des Publikums vor, weil es an der Individualisierbarkeit und einem besonderen Einfluss auf die Gestaltung des Stückes fehlt. Die Abgrenzung ist schwer und ist an der besonderen Einflussmöglichkeit auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts im Verhältnis zum Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Kameraleute, Beleuchter, Lichtdesigner, Kostüm- und Maskenbildner, Cutter, Theatermaler oder Grafikdesigner können durchaus im Einzelfall entscheidenden inhaltlichen Einfluss nehmen. Verwaltungspersonal, Arbeitnehmer der Betriebstechnik oder Beschäftigte in der Garderobe fallen nicht unter § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG.
Rz. 87
Sporttrainer können gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG nur befristetet beschäftigt werden, wenn mit der Betreuung von Spitzen- oder besonders talentierten Nachwuchssportlern die Gefahr verbunden ist, dass die Fähigkeit des Trainers zur weiteren Motivation der anvertrauten Sportler nachlässt (sog. Verschleißtatbestand); das ist nicht der Fall, wenn die betreuten Sportler ohnehin während der Befristungsdauer wechseln. Allgemeine Verschleißerscheinungen durch die längere Ausübung eines Berufs rechtfertigen die Befristung nicht. Auch auf die Üblichkeit von befristeten Verträgen, z.B. im Profisport, kommt es nicht an. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profisportlern soll unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der Arbeitsleistung in Betracht kommen, um eine ausgewogene Altersstruktur im Mannschaftskader zu gewährleisten und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung zu tragen. Bei Lizenzspielern der 1. Fußballbundesliga überwiegt das berechtigte Interesse des Vereins regelmäßig das Bestandsschutzinteresse des Spielers insb. wegen der erforderlichen Höchstleistungen, die naturgemäß nicht dauerhaft erbracht werden können, und der Transferpraxis. Die Befristung von Sportdirektoren wegen der Eigenart der Arbeitsleistung kommt nicht in Betracht.
Rz. 88
Politiker, führende Mitarbeiter der Ministerien oder wissenschaftliche Mitarbeiter von Parlamentsfraktionen können wegen der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung befristet beschäftigt werden, anders als etwa Mitarbeiter im Büro- oder Verwaltungsbereich. Die Befristung von Fremdsprachenlektoren oder Lehrern im Ausland ist dagegen nicht jederzeit gerechtfertigt, insb. nicht allein zur Vermeidung der Entfremdung vom Heimatland (s.a. Rdn 126).
Rz. 89
Leiharbeit selbst rechtfertigt die Befristung wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG nicht. Dass...